Wenn Sie gerade eine Immobilie geerbt haben und diese verkaufen oder beziehen möchten, aber noch weitere Erben vorhanden sind, ist manchmal guter Rat teuer. Gerade, wenn sich die Erben untereinander nicht darüber einig sind, was mit dem Haus und den übrigen Gegenständen aus dem Nachlass geschehen soll, kann es schwierig werden. Welche gesetzlichen Regelungen es hierzu gibt, wie das Haus aufgeteilt werden kann und welche Variante für Sie am günstigsten ist, zeigt der folgende Ratgeber.
Tritt eine Erbauseinandersetzung ein, wird der Nachlass in erster Linie auf natürliche Weise untereinander aufgeteilt, wie §752 BGB regelt. Das bedeutet: Gibt es zwei (gleichberechtigte) Erben, wird das Erbe halbiert, gibt es drei Erben, wird es gedrittelt und so weiter.
Doch während es bei Geld und Möbeln relativ einfach ist, das Erbe gleichmäßig aufzuteilen, gerät die Erbengemeinschaft bei Immobilien rasch ins Stocken.
Das Haus kann an sich nicht aufgeteilt werden; hier bestehen nur zwei Möglichkeiten:
- Die Immobilie wird verkauft und der Erlös unter den Erben aufgeteilt.
- Einer der Erben zieht in die Immobilie und zahlt die übrigen Erben aus.
Steht der Hausverkauf im Raum, um die gleichmäßige Verteilung des Erbes in Geldform zu ermöglichen, muss zuerst der Verkehrswert ermittelt werden. In kritischen Fällen sollten Sie im Zuge der Bewertung des Verkehrswertes auf ein professionelles Wertgutachten zurückgreifen.
Anders sieht es aus, wenn eine außergerichtliche Einigung innerhalb der Erbengemeinschaft erzielt werden kann. Dann empfiehlt sich die kostengünstigere oder in einigen Fällen sogar gänzlich kostenfreie Hausbeurteilung durch einen Makler, um den ungefähren Verkehrswert zu erfahren.
Wenn Streitigkeiten um das Erbe drohen, sollte der Auftrag für dieses Wertgutachten weiterhin von allen beteiligten Parteien erstellt werden. Anderenfalls besteht das Risiko, dass das von einem Erben beantragte Wertgutachten von den übrigen Parteien der Erbengemeinschaft nicht anerkannt wird – und erneut ein teures Gutachten fällig wird.
Wenn von vornherein klar ist, wer aus der Erbengemeinschaft das Haus beziehen möchte, muss dieser seine Geschwister entsprechend entschädigen. Die Anteile der Immobilie, die Geschwister im Zuge eines Verkaufs in Geldform erhalten würden, zahlt derjenige aus, der das Haus übernimmt. Dieser Betrag wird als Entschädigungsbetrag bezeichnet und richtet sich ebenfalls nach dem aktuellen Verkehrswert des Hauses.
Ist es demjenigen Erben, der das Haus selbst beziehen möchte, nicht so einfach möglich, die übrigen Erben auszuzahlen, bleibt oftmals nur der Verkauf des Hauses.
Alternative: Der Hausbewohner zahlt den übrigen Erben einen Mietbetrag, sodass der Entschädigungsbetrag nach und nach abgestottert wird. Allerdings erweist sich dieses Zahlungsmodell als recht unpraktisch, wenn interne Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der Erbengemeinschaft bestehen. Eine rasche Beendigung der Erbengemeinschaft ist erstrebenswert; diese bleibt aber bestehen, solange der vollständige Betrag noch nicht abbezahlt und das Erbe noch nicht aufgeteilt wurde.
Wenn sich die Erbengemeinschaft weder darauf einigen kann, dass eine Partei in das geerbte Haus einzieht, noch, dass ein Verkauf besteht, rückt die Zwangsversteigerung der Immobilie in den Fokus. Diese findet statt, wenn keine andere Option besteht, ein gleichmäßig verteiltes Erbe zu erziehen.
Aber: Einzelne Gegenstände dürfen von Parteien der Erbengemeinschaft vom Verkauf ausgeschlossen werden. Darunter fällt etwa ein bestimmtes Möbelstück oder Erbstücke, die sich seit Generationen im Familienbesitz befinden und nicht an Dritte veräußert werden sollen.
Sofern sich die Erbengemeinschaft auf einen Verkauf oder andere Maßnahmen einigen kann, bewegen sich die Kosten im üblichen Rahmen des Erbprozesses (und ggf. Hausverkaufs).
Folgende Gebühren fallen beispielsweise an:
- die Aufsetzung von Verträgen
- die Beantragung des Erbscheins
- die Eröffnung des Testaments
- die Beurkundung geerbter Immobilien
Die letztgenannten Kosten können möglichst geringgehalten werden, wenn die Erbengemeinschaft beim Notar einen so genannten Teilauseinandersetzungsvertrag beantragt. Darin behandelt werden – separiert von der übrigen Dokumentation im Zuge des Erbes – diejenigen Teile des Nachlasses, die eine Beurkundung zwingend erfordern (eben beispielsweise Immobilien).
Wie hoch die Notarkosten ausfallen, ist wiederum im sogenannten Gerichts- und Notarkostengesetz geregelt. Dieses sieht vor, dass zwei sogenannte Gebührensätze erhoben werden, die sich wiederum am Geschäftswert des Erbens bemessen.
Geschäftswert |
Einfacher Gebührensatz in Euro |
10.000 Euro |
75 Euro |
50.000 Euro |
165 Euro |
260.000 Euro |
535 Euro |
500.000 Euro |
935 Euro |
750.000 Euro |
1.335 Euro |
Die Beträge verstehen sich als Nettowerte, die Mehrwertsteuer von 19 Prozent kann also noch aufgeschlagen werden. Liegt der Geschäftswert Ihres Erbes bei 500.000 Euro, so würden Kosten von 935 Euro * 2 = 1.870 Euro netto beziehungsweise 2.225,30 Euro brutto anfallen.
Gerade bei einer Erbauseinandersetzung sollte die Erbengemeinschaft so früh wie möglich aufgelöst werden. Das heißt umgekehrt, dass eine schnelle Lösung der Erbproblematik gewünscht ist. Durch Maßnahmen wie die frühzeitige Auszahlung eines Erben, mit dem eine Auseinandersetzung wahrscheinlich ist, können Streitigkeiten vorgebeugt werden. Zahlen Sie also als Mitglied einer Erbengemeinschaft eine andere Partei rasch aus, kann diese eventuellen weiteren Beschlüssen der übrigen Erben nichts mehr entgegensetzen.
Die ImmoScout24 Redaktion verfasst jeden Beitrag nach strengen Qualitätsrichtlinien und bezieht sich dabei auf seriöse Quellen und Gesetzestexte. Unsere Redakteur:innen haben ein hohes Niveau an Immobilienwissen und informieren Sie als Expert:innen mit informativen und vertrauensvollen Inhalten. Wir verbessern und optimieren unsere Inhalte kontinuierlich und versuchen sie so leserfreundlich und verständnisvoll wie möglich für Sie aufzubereiten. Unser Anliegen ist es dabei, Ihnen eine erste Orientierung zu bieten. Für persönliche Anfragen Ihrer rechtlichen oder finanziellen Anliegen, empfehlen wir Ihnen, einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Finanzberater hinzuzuziehen.