Notar- und Grundbuchkosten, die durch die Regelung einer Erbschaft entstehen, können gemäß einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs steuerlich als Kosten geltend gemacht werden. Bislang war dies nicht möglich.
Die Kosten einer Erbschaftsaufteilung sind steuerlich absetzbar. (Bild: Lohrer)
Schwester und Bruder hatten von ihren verstorbenen Eltern bebauten Grundbesitz sowie sonstiges Vermögen geerbt. Nachdem sie als Erbengemeinschaft bereits einen Teil des Erbes geteilt hatten, einigten sie sich im Sommer 2001, den ausschließlich aus Grundstücken bestehenden Restnachlass aufzuteilen. Die Schwester erhielt danach zwei mit Wohngebäuden bebaute Grundstücke zum Alleineigentum, der Bruder bekam den restlichen Grundbesitz. Durch diese Aufteilung entstanden ihr aus der Erstellung des Erbauseinandersetzungsvertrages, der Grundbucheintragung und den Notarkosten, Aufwendungen in Höhe von 5.295 Euro. Eines der Wohngebäude nutzte die Schwester selbst zu 20 Prozent, den restlichen Gebäudeteil sowie die andere Immobilie hatte sie vermietet. Bezogen auf die Erbteilungskosten fielen auf die selbstgenutzte Wohnung 648 Euro und auf den vermieteten Immobilienteil 4647 Euro an.
Ihr Finanzamt jedoch erkannte die gesamten Kosten der Erbauseinandersetzung nicht als Anschaffungsnebenkosten an. Die Behörde berief sich dabei auf ein Schreiben des Bundesfinanzministers (BMF-Schreiben vom 13. Januar 1993, BStBl I 1993, 80, Rz. 13), wonach bei einem unentgeltlichen Erwerb (Erbe oder Schenkung) Nebenkosten weder Anschaffungskosten noch Werbungskosten seien. Gegen die Entscheidung ihres Finanzamtes klagte die Erbin vor dem Bundesfinanzhof (Urteil vom 9.7.2013, IX R 43/11) und hatte damit Erfolg.
Fallen im Zusammenhang mit einem unentgeltlichen Erwerb Aufwendungen an, werden in der Rechtsliteratur unterschiedliche Auffassungen vertreten. Nach einer Ansicht können solche Kosten weder als sofort abziehbare Werbungskosten noch als Anschaffungsnebenkosten abgeschrieben (AfA) werden. Nach anderer Meinung sollen Nebenkosten, wenn sie in Ermangelung von Anschaffungskosten nicht im Wege der AfA abgesetzt werden können, als sofort abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben behandelt werden. Schließlich wird die Ansicht vertreten, auch bei einem unentgeltlichen Erwerb seien Anschaffungsnebenkosten im Wege der AfA abziehbar – eine Auffassung, die der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung zustimmte. Das Finanzamt habe auch das BMF-Schreiben falsch ausgelegt, da die Erbengemeinschaft aus dem Erbe bereits Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielten und die Erbaufteilung und die damit verbundenen Kosten erst nach dem unentgeltlichen Erwerb (Erbe) erfolgten. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes schließt ein vorausgehender unentgeltlicher Erwerb (nachfolgende) Anschaffungsnebenkosten nicht aus. Kosten der Erbauseinandersetzung fallen an, um das Alleineigentum am Grundstück zu erlangen. Sie hängen deshalb mit dem Anschaffungsvorgang zusammen und bilden Anschaffungsnebenkosten.
Die Kosten einer nachträglichen Teilung des Erbes sind bei einer vermieteten Immobilie nach dem BFH-Urteil steuerlich als Anschaffungsnebenkosten im Wege der AfA abziehbar. Oft hilft eine klare Teilung des Erbes auch Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden. Dieser Schritt empfiehlt sich für die Beteiligten im Zweifel. Mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofes können die oft erheblichen Kosten der Auseinandersetzung des Erbes zumindest unter den genannten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden.
Die ImmoScout24 Redaktion verfasst jeden Beitrag nach strengen Qualitätsrichtlinien und bezieht sich dabei auf seriöse Quellen und Gesetzestexte. Unsere Redakteur:innen haben ein hohes Niveau an Immobilienwissen und informieren Sie als Expert:innen mit informativen und vertrauensvollen Inhalten. Wir verbessern und optimieren unsere Inhalte kontinuierlich und versuchen sie so leserfreundlich und verständnisvoll wie möglich für Sie aufzubereiten. Unser Anliegen ist es dabei, Ihnen eine erste Orientierung zu bieten. Für persönliche Anfragen Ihrer rechtlichen oder finanziellen Anliegen, empfehlen wir Ihnen, einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Finanzberater hinzuzuziehen.