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Das Nießbrauchrecht ermöglicht es dem Begünstigten, eine Immobile beinahe so zu nutzen, als wäre er der Eigentümer. Damit ist es weiter gefasst als ein Wohnrecht auf Lebenszeit. Hier erfahren Sie, wie sich diese beiden, oft familienintern gewählten Varianten unterscheiden und wie Sie vorgehen können, um eine Immobilie mit einem bestehenden Nießbrauchrecht zu verkaufen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Nießbrauchrecht erlaubt es, einen Nutzen aus einer Immobilie zu ziehen und diese beispielsweise zu vermieten.
  • Der Nießbraucher darf das genutzte Objekt jedoch nicht verkaufen, dieses Recht hat nur der Eigentümer.
  • Objekte mit einem bestehenden Nießbrauchrecht lassen sich nur schwer verkaufen und erzielen keinen guten Preis.
  • Versuchen Sie vor einem geplanten Verkauf, das Nießbrauchrecht im gegenseitigen Einvernehmen oder durch eine Abfindungszahlung aufzuheben.
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Was versteht man unter dem Nießbrauchrecht?

Das Nießbrauchrecht bezeichnet im Immobilienbereich das Recht, eine Immobilie zu bewohnen und auch nach eigenem Ermessen zu nutzen. Das bedeutet, dass Nießbraucher ihr Haus oder Grundstück zum Beispiel vermieten dürfen. Häufig kommt das Recht innerhalb von Familien zum Einsatz. Denn im Rahmen einer Schenkung oder Überschreibung an die Nachfahren können Immobilienbesitzer so sicherstellen, dass sie weiterhin die Immobilie so nutzen dürfen wie bisher.

Das Nießbrauchrecht (mehr dazu ab §1030 des BGB) ist vor allem für ältere Personen sinnvoll, die ihre Immobilie zu Lebzeiten an ihre Nachkommen weitergeben wollen. Dies hat steuerliche Vorteile, aber dennoch kann es sein, dass die Kinder sich irgendwann dafür entscheiden, die Eltern „aus der Immobilie zu werfen“. Um dieser Angst oder etwa bei angespannten Beziehungen den möglichen Konsequenzen eines Streits vorzubeugen, ist das Nießbrauchrecht relevant. Es kommt also stets auf Ihre Familiensituation an.

Darüber hinaus ist es möglich, dass Sie als Besitzer einer Immobilie ein Nießbrauchrecht für Ihre Kinder oder andere Nachkommen eintragen lassen. Dann handelt es sich um einen Zuwendungsnießbrauch, das vor allem bei Mietimmobilien sinnvoll ist. Denn auf diese Art erhält der vom Nießbrauch Begünstigte die monatlichen Mieten aus der Immobilie, was hilfreich sein kann, um etwa das Studium zu finanzieren oder einen Kredit abzubezahlen. In diesem Fall muss der Nießbraucher die Mieteinnahmen aber auch versteuern, sprich der begünstigte Nachkomme wird steuerpflichtig.


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Wie unterscheidet sich das Nießbrauchrecht vom Wohnrecht?

Das lebenslange Wohnrecht, das bei der Schenkung von Immobilien ebenfalls häufig zum Einsatz kommt, ist auch als Grunddienstbarkeit bekannt. Allerdings werden dabei nur ganz bestimmte Rechte wie etwa das Recht auf Wohnen abgetreten. Weitere Informationen über das Wohnrecht sowie über den Verkauf einer Immobilie mit bestehendem Wohnrecht haben wir hier für Sie gesammelt.

Beim Nießbrauchrecht hingegen hat der Begünstigte viele weitere Rechte. Er darf über die Immobilie so verfügen, wie es auch ein Eigentümer tun würde. Nur die mutwillige Zerstörung des Objektes sowie der Verkauf der Immobilie sind verboten. Es handelt sich also um ein Nutzrecht, nicht nur um ein Wohnrecht. Der Nießbraucher darf Nutzen aus der Immobilie ziehen und etwa die Mieteinnahmen behalten. Zugleich trägt er die wirtschaftliche Verantwortung und muss zum Beispiel anfallende Kosten übernehmen.

Wie kann ich eine Immobilie mit bestehendem Nießbrauchrecht verkaufen?

Ein Nießbrauchrecht wird vertraglich festgelegt, von einem Notar beurkundet und anschließend im Grundbuch eingetragen. Genau wie das Wohnrecht bleibt es beim Verkauf der Immobilie bestehen, was zu einer Preisminderung führt. Selbst, wenn der Eigentümer der Immobilie vor dem Nießbraucher stirbt, bleibt das Nießbrauchrecht bestehen. Allerdings kommt es stets auf die Bedingungen im Nießbrauchvertrag an, weshalb es umso wichtiger ist, diesen gründlich zu studieren und auf detaillierte Formulierungen zu achten.

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Darüber hinaus ist es möglich, den Nießbraucher durch eine Abfindung oder ein persönliches Gespräch dazu zu bewegen, auf sein Recht zu verzichten. Dieses muss aus dem Grundbuch ausgetragen werden, um seine Gültigkeit zu verlieren. Wenn das Nießbrauchrecht nur für eine bestimmte Dauer, wie etwa beim Zuwendungsnießbrauch für die Dauer eines Studiums, vereinbart wurde, endet es automatisch.

Übrigens: Nießbraucher dürfen ihr Recht nicht übertragen! Sie können es weder verkaufen noch verschenken. Mit dem Tod eines Nießbrauchers endet das Recht automatisch, und dies ist auch der Regelfall. Denn normalerweise soll dieses Recht den Familienangehörigen, der eine Immobilie verschenkt hat, als Gegenleistung bis zu seinem Lebensende absichern.

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