Für die Vermittlung passender Makler erhält ImmoScout24 eine Provision.
Die Maklerprovision, auch Courtage genannt, ist eine Gebühr, die Immobilienmakler:innen erhalten, wenn sie eine Immobilie erfolgreich vermittelt haben. Wie hoch die Maklerprovision ausfallen kann, wer sie zu zahlen hat, und alle weiteren wichtigen Fakten zum Themen erfahren Sie hier.
- Die Höhe der Maklerprovision beim Hausverkauf richtet sich nach den im jeweiligen Bundesland üblichen Werten und wird prozentual vom Verkaufspreis berechnet.
- Bei Vermietungen dürfen Makler:innen maximal zwei Nettokaltmieten zuzügliche Mehrwertsteuer für eine erfolgreiche Vermittlung verlangen.
- Beim Verkauf von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser gilt seit 2020 ein neues Gesetz: In Anlehnung an das Besteller:innenprinzip muss der:die auftraggebende Verkäufer:in mindestens 50% der Maklercourtage tragen.
Generell müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Fälligkeit der Hausverkauf- oder Wohnungsverkauf-Provision rechtskräftig ist:
- Es existiert ein rechtswirksamer Maklervertrag.
- Die Maklerdienstleistung wurde von Seiten des:der Makler:in erbracht.
- Es ist tatsächlich zum Abschluss eines Mietvertrags oder eines notariellen Kaufvertrags gekommen.
- Dieser Vertragsabschluss ist klar auf die Maklertätigkeit zurückzuführen.
Im Rahmen eines neuen Gesetzes zur Regelung der Maklerprovision besteht die Pflicht, bei der Vermittlung von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser einen schriftlichen Maklervertrag abzuschließen – Handschlagvereinbarungen und mündliche Verträge reichen hier nicht mehr aus. Bei der Vermittlung von gewerblich genutzten Immobilien ist eine formlose Vereinbarung weiterhin als wirksamer Maklervertrag ausreichend.
Mehr zur Fälligkeit der Maklerprovision und welche Ausnahmen und Sonderfälle bei der Courtage vorkommen können, erfahren Sie hier.
Bei der Vermittlung von Kaufimmobilien gibt es keine gesetzliche Regelung bezüglich der Höhe der Maklerprovision. In der Regel gilt die jeweilige „ortsübliche Maklerprovision“, die bei privaten Immobilienverkäufen in Deutschland meist zwischen fünf und sieben Prozent des Kaufpreises liegt. Zwischen den verschiedenen Regionen Deutschlands können die Maklerprovisionen teils gravierende Unterschiede aufweisen, sodass bei einem Verkaufspreis in gleicher Höhe die Courtage unterschiedlich ausfallen kann.
Bundesland | Maklerprovision gesamt |
Baden-Württemberg | 7,14 % |
Bayern | 7,14 % |
Berlin | 7,14 % |
Brandenburg | 7,14 % |
Bremen | 5,95 % |
Hamburg | 6,25 % |
Hessen | 5,95 % |
Mecklenburg-Vorpommern | 5,95 % |
Niedersachsen | Je nach Region 4,76 bis 5,95 % oder 7,14 % |
Nordrhein-Westfalen | 7,14 % |
Rheinland-Pfalz | 7,14 % |
Saarland | 7,14 % |
Sachsen | 7,14 % |
Sachsen-Anhalt | 7,14 % |
Schleswig-Holstein | 7,14 % |
Thüringen | 7,14 % |
Das bedeutet zum Beispiel: Bei einem erzielten Verkaufspreis von 300.000 Euro wären zwischen 17.850 und 21.420 Euro Maklerprovision zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer fällig. Diese Kosten müssen bei Verkauf und Kauf entsprechend miteinkalkuliert werden.
Wer eine:n Makler:in für den Verkauf oder Kauf einer Wohnung oder eines Hauses beauftragt, übernimmt mindestens die Hälfte der anfallenden Maklerkosten. Diese abgewandelte Form des sogenannten Bestellerprinzips ist seit Dezember 2020 auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. Im neuen „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ ist nun offiziell festgeschrieben, dass Käufer:innen nicht mehr zur Übernahme der gesamten Provision gezwungen werden können, wenn sie den:die Makler:in nicht selbst beauftragt haben.
Möglich sind stattdessen folgende Szenarien:
- Verkäufer:in und Käufer:in übernehmen die Kosten für den:die Makler:in jeweils zu gleichen Teilen.
- Der:die Verkäufer:in übernimmt einen Großteil der Provision, die andere Partei den Rest.
- Der:die Verkäufer:in trägt die Maklerprovision in kompletter Höhe selbst – die klassische Innenprovision.
Die letzten beiden Varianten sind vor allem dann eine Überlegung wert, wenn es sich bei der Immobilie um ein schwer vermittelbares Objekt handelt, bei dem zusätzliche Kosten für den:die Makler:in die Vermarktung erschweren.
Baugrundstücke und alle gewerblichen Immobilien sowie Zwei-, Drei- und Mehrfamilienhäuser sowie gemischt genutzte Immobilien fallen – egal, ob diese an Verbraucher:innen oder an gewerbliche Kund:innen vermittelt werden – nicht unter die Neuregelung. Aber andererseits fällt auch der Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnung an gewerbliche Kund:innen nicht unter die neue Provisionsteilung.
Bei der Vermittlung von Mietimmobilien darf die Provision für Immobilienmakler:innen gemäß § 3 Satz 2 WoVermRG nicht mehr als zwei Netto-Monatskaltmieten zuzüglich Umsatzsteuer betragen. Zwar ist eine niedrigere Provision möglich, kommt aber in der Praxis äußerst selten vor.
Wer zahlt die Maklerprovision bei Vermietung?
Im Zuge des Bestellerprinzips, das im Juni 2015 in Kraft trat, gilt bei der Vermittlung von Wohnungsmietverträgen: Wer den:die Makler:in beauftragt, muss auch für die Provision aufkommen.
Die Provision für den:die Immobilienmakler:in wird deshalb inzwischen meist von Seiten der Vermieter:innen und nicht von den zukünftigen Mieter:innen bezahlt.
Im Gewerbebereich übernimmt ebenfalls meist der:die Vermieter:in die Zahlung der Maklerprovision. Wird ein:e Makler:in beauftragt, muss ein schriftlicher oder mündlicher Vertrag zwischen Makler:in und Interessent:in geschlossen werden. Dieser kommt in vielen Fällen schon vor der ersten Besichtigung zustande, damit die Provision dem:der Makler:in im Falle der tatsächlichen Vermietung sicher ist.
Wer ein Haus oder eine Wohnung verkaufen möchte, zahlt für den Makler schnell mehrere tausend Euro. Grundsätzlich ist es durchaus möglich, ein Haus provisionsfrei zu verkaufen. Immobilienverkäufer nehmen dann den kompletten Verkaufsprozess selbst in die Hand und verzichten auf einen Makler. Dennoch sollten für einen anstehenden Haus- oder Wohnungsverkauf die Vor- und Nachteile genau abgewägt werden:
Vorteile |
Nachteile |
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