Für die Vermittlung passender Makler erhält ImmoScout24 eine Provision.
Das Bestellerprinzip besagt, dass ein Makler von demjenigen bezahlt werden muss, der ihn beauftragt. Ob das Bestellerprinzip nur für die Vermietung oder auch für den Immobilienverkauf gilt, erfahren Sie in diesem Beitrag. Wir klären zudem, was es zu beachten gilt und mit welchen Neuerungen zu rechnen ist.
- Aktuell gilt nur das Bestellerprinzip für die Vermittlung einer Mietswohnung oder eines Mietshauses.
- Derjenige, der einen Makler für die Vermittlung einer Mietimmobilie bestellt, ist für die Begleichung der Maklerprovision im Erfolgsfall zuständig.
- Für gewerbliche Immobilien gilt das Bestellerprinzip nicht. Es ist nur für private Vermietungen gedacht.
- Für den Immobilienverkauf wurde im August 2019 beschlossen, dass Käufer maximal die Hälfte der Maklergebühren zahlen müssen.
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- Was besagt das Bestellerprinzip für Makler 2019?
- Wer ist vom Bestellerprinzip aktuell betroffen?
- Wer zahlt die Maklerprovision bei Vermittlung von Vermietungen laut Bestellerprinzip?
- Was beinhaltet das neue Bestellerprinzip im Bereich Kauf und Verkauf einer Immobilie?
- Wann soll ein neues Gesetz zur Maklerprovision beim Hauskauf kommen?
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Das Bestellerprinzip ist für Makler wichtig, da so geregelt wird, wer die Maklerprovision zu übernehmen hat. Seit 2015 gibt es das Bestellerprinzip für die Vermittlung von Mietwohnungen und Miethäusern. Das Bestellerprinzip besagt, dass derjenige die Maklerprovision zu zahlen hat, der den Makler bestellt hat. Beauftragt der Eigentümer den Immobilienmakler mit der Vermietung, muss der Eigentümer die Kosten für die Aktivitäten im Erfolgsfall übernehmen. Davor wurde es meistens so gehandhabt, dass der Mieter die Maklerprovision gezahlt hat. Durch das Bestellerprinzip sollen Mieter entlastet werden, wenn sie selbst nicht den Makler beauftragen.
Aktuell gilt das Bestellerprinzip nur für die Vermietung von Immobilien für die Privatnutzung. Gewerbliche Vermietungen sind nicht von dem Bestellerprinzip betroffen. Es handelt sich um ein Gesetz, welches nur für Haus- und Wohnungsvermietungen relevant ist. Vom Bestellerprinzip sind außerdem möblierte Wohnungen sowie solche, die nur vorübergehend genutzt werden sollen, ausgeschlossen. Vom Bestellerprinzip können auch Personen ausgeschlossen sein, die sozial bedingt auf Wohnraumsuche sind.
Die Maklerprovision im Bereich der Vermietung zahlt immer diejenige Person, die einen Makler mit der Vermittlung beauftragt. In der Regel ist es der Eigentümer, der die Wohnung oder das Haus vermieten möchte. Falls jedoch der mögliche Mieter einen Makler beauftragt, hat er die Kosten zu übernehmen. Eine Maklerprovision kann erst dann gefordert werden, wenn
der Makler den Vermittlungsauftrag zur Zufriedenheit abgeschlossen hat.
der Mietvertrag unterschrieben ist.
Der Besteller des Maklers muss also erst die Provision zahlen, wenn alles vereinbart und unterzeichnet ist. Ist das nicht geschehen, erhält der Immobilienmakler keine Provision.
Bis dato gibt es nur das Bestellerprinzip, welches die Übernahme der Maklerprovision im Falle der Vermittlung von Mietwohnungen und Miethäusern regelt. Im Februar wurde ein Gesetzesentwurf zum Thema Bestellerprinzip beim Immobilienverkauf vorgelegt. Dieser besagte, dass auch im Bereich des Immobilienverkaufs beziehungsweise -kaufs derjenige die Maklerprovision zahlen soll, der den Makler bestellt. Zu dem Entwurf gab es jedoch Unstimmigkeiten.
Im August 2019 hat sich der Koalitionsausschuss auf die grundlegenden Bedingungen hinsichtlich der Kostenübernahmen beim Immobilienverkauf geeinigt. Diese weichen vom Entwurf, der im Februar 2019 vorgelegt wurde, ab. Folgende Rahmenbedingungen wurden festgelegt:
Der Besteller des Maklers muss mindestens 50 Prozent der Maklerprovision übernehmen.
Erst, wenn der Besteller seinen Anteil bezahlt hat, muss die andere Partei ihren Kostenanteil bezahlen.
Beauftragt der Käufer einen Makler, kann er unter Umständen dazu verpflichtet werden, die Kosten alleine zu tragen.
Das Ziel der Rahmenbedingungen ist es, eine einheitliche Regelung für alle Bundesländer zu schaffen und die Kosten auf die Beteiligten aufzuteilen. So muss nicht einer der Beteiligten alleine die Kosten übernehmen und begleichen.
Mittlerweile stehen die Rahmenbedingungen für die Übernahmen der Maklerkosten für den Immobilienkauf und -verkauf. Nun muss der Gesetzesentwurf nur noch dem Bundesjustizministerium vorgelegt werden. Aufgrund dessen, dass sich die Koalition über die Rahmenbedingungen einig ist, wird das neue Gesetz mit großer Wahrscheinlichkeit von Bundesrat und Bundestag bewilligt. Je nachdem, wie schnell gehandelt wird, könnte bereits Anfang 2020 das neue Gesetz für den Immobilienkauf und - verkauf gelten.
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