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Das Bestellerprinzip regelt, wer die Maklerprovision bei einer Vermietung übernimmt. Der folgende Ratgeber klärt, um was es sich bei dem Bestellerprinzip handelt und ob das Bestellerprinzip auch für einen Hausverkauf gültig ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Bestellerprinzip sieht vor, dass die Courtage von demjenigen zu begleichen ist, der den Makler beauftragt hat.
  • Das Bestellerprinzip greift in Deutschland aktuell nur bei Vermietungen.
  • Im Bundestag wird derzeit diskutiert, ob das Bestellerprinzip auch Hausverkäufen eingeführt werden soll.
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Was bedeutet das Bestellerprinzip?

Das Bestellerprinzip ist am 1. Juni 2015 in Kraft getreten. Dabei wird die Frage geregelt, wer bei Einschaltung eines Maklers dessen Provision bei einer Vermietung übernehmen muss.

Vor dieser Frist war es so, dass zum Beispiel bei einer Vermietung der Hauseigentümer keinerlei Provision zahlen musste, da diese von den Mietern übernommen wurde. Im neuen Gesetz muss nun derjenige die Maklerkosten übernehmen, der den Makler beauftragt hat. Das kann der Vermieter oder der Mieter sein.

Wenn Sie eine Immobilie verkaufen, gilt hierfür nicht das Bestellerprinzip, denn es ist bis jetzt nur für die Vermietung gültig (Stand: Juli 2019). Allerdings wird derzeit im Bundestag diskutiert, ob das Bestellerprinzip auch bei Immobilienveräußerungen eingeführt werden soll.


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Wie kann ich das Bestellerprinzip umgehen?

Wenn Sie einen Makler für einen Hausverkauf beauftragen, ist es in den meisten Fällen nicht möglich, die Immobilie ohne Maklerprovision zu verkaufen – auch wenn das Bestellerprinzip bei Hausverkäufen aktuell nicht greift.

Aber zunächst einmal ist es grundsätzlich möglich, mit einem Makler zu verhandeln und eine geringere Courtage zu vereinbaren. Doch in den folgenden Bundesländern müssen Sie als Hausverkäufer sowie als Auftraggeber des Maklers keine Maklerprovision bezahlen, da diese dort zu vollständig vom Käufer getragen werden:

  • Berlin

  • Brandenburg

  • Bremen

  • Hamburg

  • Hessen

In den meisten Bundesländern werden bei einem Hausverkauf die Maklergebühren zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zu jeweils 50 Prozent aufgeteilt. Das bedeutet, dass in der Regel beide Parteien etwa 3,57 Prozent vom Verkaufspreis tragen.

Wann wird eine Maklerprovision fällig?

Gemäß dem § 652 BGB hat ein Immobilienmakler bei einem Hausverkauf dann Anspruch auf seine Provision, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen gegeben sind:

  • Der Verkäufer hat einen wirksamen Maklervertrag unterzeichnet.

  • Der Immobilienmakler hat seine Dienstleistung erbracht.

  • Es wurde ein rechtskräftiger Kaufvertrag geschlossen.

  • Die Tätigkeit des Maklers war ursächlich für den Abschluss des Kaufvertrages.

  • Der Vertrag ist nicht unwirksam.

Wann ist eine doppelte Maklerprovision zulässig?

Waren mehrere Makler beauftragt und hatten Anteil an dem Vertragsabschluss, dann dürfen beide ihre volle Maklerprovision beanspruchen. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der eine Makler die Besichtigungstermine vereinbart, der andere aber die Verhandlungen für den Kaufvertrag übernommen hat.

Wie kann ich die Maklerprovision umgehen beim Hauskauf?

Es ist in der Regel nicht möglich die Maklerprovision bei einem Hauskauf zu umgehen, da diese gesetzlich geregelt ist. Es gibt jedoch die Möglichkeit, dass die Maklerprovision aufgrund bestimmter Gegebenheiten nicht fällig wird. Das ist der Fall, wenn beispielsweise

  • der Makler seinen Auftraggeber nicht korrekt über sein Widerrufsrecht belehrt hat bzw. die Widerrufsbelehrung im Maklervertrag fehlt oder

  • der spätere Kaufvertrag vor Gericht erfolgreich wegen Arglist bzw. Irrtum angefochten wird.


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