Wer auf seinem Grundstück erst zu einem späteren Zeitpunkt sein Wohnhaus errichten möchte, sollte die baurechtlichen Spielregeln nicht außer Acht lassen – vor allem beim Erwerb kommunaler Bauplätze. Was Sie beachten sollten, wenn Sie ein Grundstück erwerben und später darauf bauen wollen, lesen Sie in diesem Beitrag.
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- Grundsätzlich können Sie auch erst einige Jahre nach dem Erwerb des Grundstücks mit dem Bauen beginnen, wenn im Kaufvertrag nichts anderes vereinbart ist.
- Enthält der Kaufvertrag eine Bebauungsverpflichtung, sollten Sie diese Frist unbedingt einhalten, um eine spätere Rückabwicklung des Vertrags zu vermeiden.
- Beim Bebauungsplan gilt: Maßgebend sind die Vorschriften, die bei der Einreichung des Bauantrags gelten. Je länger Sie diesen hinauszögern, umso größer wird das Risiko, dass sich die Rahmenbedingungen ändern.
- Egal, ob Ihr Grundstück bebaut ist oder nicht: Für den Winterdienst sind Sie als Anlieger immer verantwortlich.
Sie sind auf der Suche nach einem Baugrundstück und haben ein lukratives Angebot gefunden? Dann sollten Sie sich bei der zuständigen Gemeinde darüber informieren, um welche Art eines Grundstücks es sich handelt. Grundsätzlich wird Grund und Boden wie folgt unterschieden:
Baureifes Land: Hier liegt ein konkreter Bebauungsplan von der Gemeinde vor – für Grundstückskäufer besteht also ein Baurecht. Wer ein solches Grundstück erwirbt, muss häufig innerhalb einer festgelegten Frist eine Bebauung vornehmen.
Bauerwartungsland: Hierbei handelt es sich um ein bestimmtes Gebiet, für das in Zukunft eine Bebauung beziehungsweise ein konkreter Bebauungsplan von der jeweiligen Gemeinde zu erwarten ist.
Rohbauland: Rohbauland kann als Zwischenstadium von baureifem Land und Bauerwartungsland betrachtet werden. Auch diese Grundstücke sind nicht erschlossen, jedoch bereits als Bauland ausgeschrieben.
Ackerland: Hierbei handelt es sich um Boden, der ausschließlich für land- und forstwirtschaftlichen Nutzung vorgesehen ist. Hier liegt weder ein Bebauungsplan noch sonst irgendein Baurecht vor.
Ungeachtet dessen, um was für eine Art Grundstück es sich handelt, ist der Kauf von Grund und Boden nur mit Hinzunahme eines Notars rechtmäßig wirksam. Bei einem Grundstücksgeschäft handelt es sich nämlich um einen rechtlichen Akt, der ohne eine rechtsvorbeugende Institution nicht durchführbar ist. Ein Grundstückskaufvertrag ohne notarielle Beglaubigung ist also nicht rechtlich wirksam.
Nicht immer wollen Bauherren auf ihrem neu erworbenen Bauplatz sofort mit der Errichtung eines Hauses beginnen. Wenn Sie zum Beispiel zuerst Ihre bisherige Wohnung verkaufen möchten, sollten Sie sich unter Umständen zuerst noch Zeit lassen, bevor Sie den teuren Bauvertrag abschließen.
Allerdings sollten Sie in solchen Fällen den Kaufvertrag des Grundstücks kritisch prüfen – vor allem dann, wenn Sie den Bauplatz von der Gemeinde erworben haben.
Häufig bestehen Kommunen beim Verkauf von Bauland darauf, dass darauf innerhalb einer bestimmten Frist auch tatsächlich gebaut wird. Damit wollen die Gemeindeverwaltungen verhindern, dass über viele Jahre hinweg Baulücken bestehen und die Anwohner über einen langen Zeitraum durch Baulärm gestört werden.
Wird die Bebauungsfrist nicht eingehalten, kann bei Bestehen einer entsprechenden Vertragsklausel die Gemeinde das Grundstück wieder zurückfordern. Die Folge: Sie erhalten dann lediglich den nicht verzinsten Kaufpreis, den Sie einst entrichtet haben, und müssen sich gegebenenfalls ein neues Baugrundstück suchen.
Wenn Sie sich mit dem Bauen Zeit lassen, riskieren Sie zudem, dass die Kommunalverwaltung in der Zwischenzeit Änderungen am Bebauungsplan vornimmt. Haben Sie noch keinen konkreten Bauantrag eingereicht, müssen Sie die Vorgaben des neuen Plans befolgen.
Beispiel: Sie haben ein Grundstück gekauft, auf dem Sie zum Zeitpunkt des Kaufs ein Flachdachhaus errichten konnten. Ändert die Gemeinde später die vorgeschriebene Bauform auf Satteldach, bekommen Sie nach dem Inkrafttreten des neuen Bebauungsplans kein Flachdachhaus mehr genehmigt. Denn maßgebend sind immer die Regelungen zu dem Zeitpunkt, an dem Sie den Bauantrag einreichen.
Als Eigentümer eines Grundstücks sind Sie immer zur Durchführung des Winterdienstes verpflichtet. Dies gilt unabhängig davon, ob auf dem Grundstück ein Haus steht oder nicht.
Wenn Sie bei Schnee und Glatteis nicht selbst räumen und Salz streuen können, weil Sie etwa zu weit weg wohnen, sollten Sie einen Dienstleister vor Ort mit dem Winterdienst beauftragen.
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