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Wenn ein Bauherr bei der Bauaufsichtsbehörde einen schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Bauvorhaben oder einen Antrag auf Erteilung einer Abrissgenehmigung stellen will, empfiehlt es sich, vorher einen Blick in die einschlägige Bauvorlagenverordnung zu werfen. 

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Inhaltsverzeichnis

Bauvorlagenverordnung

Die Bauvorlagenverordnung regelt, welche Unterlagen (Vorlagen) in welcher Form und in welcher Anzahl einem Antrag auf Bewilligung eines Bauvorhabens beigefügt werden müssen, damit die Behörde über den Antrag entscheiden kann. Eine Genehmigung für ein Bauvorhaben oder für die Beseitigung eines Gebäudes kann nur dann erteilt werden, wenn die dem Bauantrag beigefügten Unterlagen in Anzahl, Form und Umfang der aktuellen Bauvorlagenverordnung entsprechen.


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Bauvorlagenverordnungen in den Bundesländern unterschiedlich

Bauvorlagenverordnungen und Bauordnungen sind in Deutschland Ländersache. In den verschiedenen Bundesländern (z.B. in Mecklenburg-Vorpommern oder in Bayern) können sich deshalb die Vorschriften darüber, welche Unterlagen einem Bauantrag beizufügen sind, in Einzelheiten unterscheiden. So können die Art und die erforderliche Anzahl der beizufügenden Unterlagen (z.B. zweifach oder dreifach) oder die geforderte Form (z.B. Verwendung von bestimmten Farben bei Markierungen) unterschiedlich sein. Werden von der Behörde für den Bauantrag Formulare bereitgestellt, sind diese zu verwenden.

Neben dem Bauantrag sind in der Regel Bauzeichnungen in einem bestimmten Maßstab, ein katasteramtlicher Lageplan (Auszug aus der Liegenschaftskarte), eine Baubeschreibung mit technischen Einzelheiten (z.B. Angaben über Baumaterialien) und eine Berechnung der Flächenmaße des Bauvorhabens (Flurfläche, Anzahl der Geschosse, Wohn- und Nutzfläche, Abstand zur Grundstücksgrenze ) beizufügen. Zu den geforderten Bauvorlagen gehören in der Regel auch eine Aufstellung der kalkulierten Kosten (Rohbaukosten, Gesamtkosten), technische Nachweise (z.B. zur Standsicherheit, zum Wärmeschutz, Brandschutz oder zum Schallschutz), Angaben zur Erschließung des Grundstücks mit Wasser und Energie, Angaben zur Abwasserversorgung (Entwässerungsplan oder Entwässerungsgesuch) und bei gewerblichen Anlagen eine Betriebsbeschreibung. Beizufügen sind ggf. auch Befreiungen oder genehmigte Ausnahmen von Vorschriften der Bauordnung.

Bauvorlagenverordnung und Bauverfahrensverordnung

Die Bauvorlagenverordnung kann in einzelnen Bundesländern mit der Bauverfahrensordnung zusammengefasst sein. Sie wird dann (wie z. B. in Berlin) als Bauverfahrensverordnung bezeichnet. Grundlegende Vorschriften zu Bauvorhaben, die sowohl das Grundstück betreffen als auch das zu errichtende oder zu beseitigende Gebäude, sind nicht in der Bauvorlagenverordnung geregelt, sondern in den jeweiligen Bauordnungen der Länder. Vorschriften darüber, inwieweit ein Grundstück überhaupt bebaut werden kann, finden sich ebenfalls nicht in der Bauvorlagenverordnung, sondern in den lokalen Bauplanungsvorschriften.

Wann kommt die Bauvorlagenverordnung zum Einsatz?

Die Bestimmungen der Bauvorlagenverordnung werden relevant, wenn ein Bauantrag gestellt werden soll. Wird eine Baugenehmigung begehrt, müssen verschiedene Unterlagen eingereicht werden. Welche Unterlagen mit welchem speziellen Inhalt benötigt werden, regelt dabei die Bauvorlagenverordnung des jeweiligen Bundeslandes. Unterschiede bestehen dabei jedoch nicht in Genauigkeit des Antrages oder der einzureichenden Bauzeichnungen, sondern in der Regel bei der Anzahl der einzureichenden Exemplare aller abzugebenden Unterlagen und einzelnen formtechnischen Details.

Wann kann die Bauvorlagenverordnung außer Acht gelassen werden?

Grundsätzlich kann mit einem Bau erst dann begonnen werden, wenn eine entsprechende Baugenehmigung von der zuständigen Behörde erteilt wurde. Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn die jeweilige Landesbauordnung bestimmt, dass die begehrte Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung verfahrensfrei ist. Dann ist das Vorhaben von der Genehmigung freigestellt. Das bedeutet, dass für die Errichtung eines Gebäudes keine Baugenehmigung erfolgen muss. Dies ist unter anderem der Fall, wenn:

  • Das Bauvorhaben in den Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplan fällt,
  • dabei allen Festsetzungen dieses Plans entspricht,
  • im Einklang mit sonstigen tangierenden Bauvorschriften steht,
  • die Erschließung bereits gesichert ist,
  • die geplante Anlage nicht unter die Kategorie Sonderbau fällt,
  • die betroffene Gemeinde nicht auf die Durchführung des Genehmigungsverfahrens besteht.

Welchen Inhalt hat die Bauvorlagenverordnung?

Anhand der Bayerischen Bauvorlagenverordnung wird der Inhalt einer Bauvorlagenverordnung beispielhaft erläutert. Diese unterteilt sich in sechs Teile. Der erste Teil befasst sich mit allgemeinen Bestimmungen wie beispielsweise Begriffsdefinitionen. Im zweiten Teil werden die Anforderungen an die vorzulegenden Bauvorlagen näher definiert und im dritten Teil inhaltlich ausgeführt. Der vierte Teil befasst sich mit dem Abgrabungsplan, wobei es sich um Vorgaben zu künstlichen Veränderungen der Oberflächen handelt und den damit einhergehenden Beeinträchtigungen der Natur. Der fünfte Teil der Bayerischen Bauvorlagenverordnung befasst sich mit den notwendigen Bauzustandsanzeigen, der sechste Teil regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Die entsprechenden Regelungen in anderen Bundesländern sind im Hinblick auf den Aufbau und den Inhalt gleich, regelmäßig jedoch nicht identisch.

Was regelt der erste Teil der Bauvorlagenverordnung?

Am Beispiel der bayerischen Bauvorlagenverordnung wird im Folgenden der erste Teil der Verordnung näher betrachtet. In Paragraph 1 wird zunächst der Begriff der Bauvorlage definiert. Danach handelt es sich dabei um die einzureichenden Unterlagen, die erforderlich für die Beurteilung des Vorhabens, die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung der Baugenehmigung oder für die Anzeige einer etwaigen geplanten Beseitigung beziehungsweise für eine begehrte Genehmigungsfreistellung sind. Die Bauvorlagenverordnung sieht weiter vor, dass alle Bauvorlagen aus Papier, das alterungsbeständig ist, oder einem gleichwertigen Stoff lichtbeständig angefertigt sein und dem Format DIN A 4 entsprechen müssen. Soweit Vordrucke durch eine Landesbehörde veröffentlicht wurden, sind diese zu verwenden. Darüber hinaus sieht die Bauvorlagenverordnung vor, dass die Bauaufsichtsbehörde weitere Nachweise oder auch ein Modell verlangen darf, soweit dies für eine umfassende Beurteilung des Vorhabens notwendig ist. Genauso darf die zuständige Behörde auf bestimmte Bauvorlagen oder bautechnische Nachweise verzichten, soweit diese für die Beurteilung nicht benötigt werden. Darüber hinaus wird im ersten Teil der Verordnung auch festgelegt, wie viele Exemplare der erforderlichen Unterlagen eingereicht werden müssen.

Was regeln die Teile 2 und 3?

Im zweiten Teil der Bauvorlagenverordnung werden die vorzulegenden Bauvorlagen näher bestimmt. Dabei wird zwischen baulichen Anlagen und Werbeanlagen unterschieden. Im Weiteren wird auch bestimmt, welche Unterlagen für einen Vorbescheid erforderlich sind und im Falle der begehrten Beseitigung einer Anlage. Im dritten Teil der Bauvorlagenverordnung werden dann die Inhalte der Bauvorlagen näher beleuchtet. Dabei werden klare Vorgaben für den Auszug aus dem Katasterwerk, dem Lageplan und die Bauzeichnungen festgelegt. Darüber hinaus erfolgen detaillierte Vorgaben für den Standsicherheitsnachweis, den Brandschutznachweis sowie für die Nachweise für Schall- und Erschütterungsschutz. Dabei müssen laut dem Übereinstimmungsgebot Baubeschreibungen, Bauzeichnungen, Konstruktionszeichnungen und Berechnungen sowie alle weiteren Nachweise, die den eingereichten bautechnischen Nachweisen zugrunde gelegt wurden, gleiche Positionsangaben enthalten und auch ansonsten übereinstimmen.

Was beinhalten die Teile 4 bis 6?

Der vierte Teil der Bayerischen Bauvorlagenverordnung hat den Abgrabungsplan zum Inhalt, verweist jedoch diesbezüglich nur darauf, dass die vorangegangenen Regelungen auch für diesen gelten und im Weiteren die Vorschriften des Abgrabungsgesetzes des Landes unberührt bleiben. Der fünfte Teil der Verordnung befasst sich mit den notwendigen Bauzustandsanzeigen und geht explizit auf die Baubeginnsanzeige und auf die Anzeige der beabsichtigten Nutzungsaufnahme ein. Im sechsten und letzten Teil der Bauvorlagenverordnung des Landes Bayern wird nur das Inkrafttreten der Verordnung festgelegt.

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