Wohnen im Ausland

Ihre Rechte und Pflichten im EU-Ausland

Bestimmungen und Formalia

Sie können in einem anderen Mitgliedstaat der Union Ihren Ruhestand verbringen und haben dort die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Landes.


Informieren Sie sich vor der Entscheidung fürs Ausland über ihre Rechte und Pflichten.

Falls Sie sich in ein anderes Land begeben als das, in dem Sie gearbeitet haben, steht Ihnen das Aufenthaltsrecht zu. Sie müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts und der Krankenversicherung erfüllen, um im Aufnahmeland nicht der Sozialhilfe zur Last zu fallen. Diese Voraussetzungen gelten nicht, wenn Sie Ihren Ruhestand in dem Land verbringen wollen, in dem Sie zuvor selbständig oder als Arbeitnehmer/in tätig waren.

Die Formalitäten hängen von den der Aufenthaltsdauer ab

Wenn Sie maximal drei Monate in einem anderen EU-Mitgliedstaat bleiben wollen, genügt ein gültiger Personalausweis oder Reisepass.

Wenn Sie sich über einen Zeitraum von drei bis zwölf Monaten in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufhalten wollen, wird Ihnen für diesen Zeitraum eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt.

  • Rente: Sie wird Ihnen in Ihrem Aufenthaltsland ausgezahlt. Sollten Sie erst während Ihres Auslandsaufenthaltes Rentner werden, müssen Sie einen Antrag beim lokalen Rentenversicherungsträger stellen. Wenn Ihr Altersversorgungssystem Leistungen der Gesundheitsfürsorge umfasst, haben Sie als Ruhegeldempfänger auch in dem Land, in dem Sie wohnen, Anspruch auf diese Leistungen. Allerdings dürfen Sie vor dem Wohnsitzwechsel nicht versäumen, Ihren Umzug der Rentenkasse zu melden und sich bei Ihrer Krankenkasse das Formblatt E 121 zu besorgen, das Sie dann bei der Krankenkasse in Ihrem Gastland abgeben.
  • Umzug: Wenn Sie Ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen, können Sie Ihre persönliche Habe zoll- und steuerfrei sowie ohne sonstige Einschränkungen mitführen.
  • Führerschein: Sie können überall mit Ihrem ursprünglichen Führerschein fahren, solange dieser gültig ist. Bei einer Aufenthaltsdauer von mehr ab sechs Monaten müssen Residenten ihren ausländischen oder EU-Führerschein bei der Verkehrsbehörde registrieren lassen und sind damit auch zu regelmäßigen Tests verpflichtet. Die Häufigkeit dieser Untersuchungen richtet sich nach dem Alter (zwischen 45 und 70 Jahre alle fünf Jahre, ab 70 Jahre alle zwei Jahre).