Öffentlich geförderte Wohnungen
Voraussetzung ist der Besitz eines Wohnberechtigungsscheins.
Es gibt frei finanzierte und öffentlich geförderte Altenwohnungen.
Öffentlich geförderte Altenwohnungen sind in der Regel "zweckgebunden", d. h. sie dürfen nur an ältere Menschen (60 Jahre und älter) vergeben werden, die einen so genannten Wohnberechtigungsschein besitzen. Dieser wird erteilt, wenn Sie außer Renteneinkünften kein weiteres Einkommen haben oder wenn das jährliche Nettoeinkommen bei Alleinstehenden 12.000,- EUR (bei Ehepaaren 18.000,- EUR) nicht übersteigt.
Für Wohnraum, der vor 1966 bezugsfertig wurde, liegt die Einkommensgrenze um 20 % niedriger. Für besondere Personengruppen (Schwerbehinderte mit einer MdE von mindestens 50 %) gelten höhere Einkommensgrenzen. Die Wohnungsgröße ist für Einpersonenhaushalte auf 45 m² (bei zwei Personen: 60 m²) begrenzt.