Maklerprovision

Wer zahlt künftig?

Ab 2021 sollen Kaufende und Verkaufende einer Immobilie bundesweit einheitlich die Maklercourtage zu gleichen Teilen übernehmen. Das hat der Bundestag kürzlich beschlossen. Die neuen Regelungen werden in 5 Bundesländern private Immobilienkaufende entlasten.



Lange wurde diskutiert, wer beim Verkauf einer Immobilie den Makler zahlt. Jetzt hat der Bundestag ein Gesetz beschlossen, das nicht nur vorschreibt, wer künftig die Maklercourtage zu tragen hat, sondern auch, wie der Nachweis über ein korrektes Zahlverhalten geführt werden muss. Nachdem auch der Bundesrat am 5. Juni dem Gesetz zugestimmt hat, kann es nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten spätestens Anfang nächsten Jahres in Kraft treten.


Maklerin zeigt Paar ein Haus

Entlastet die Teilung die Kaufenden?


Damit ist das sogenannte Bestellerprinzip – es zahlt, wer Makler oder Maklerin beauftragt – bundesweit für Immobilienverkäufe* vom Tisch. Das neue Gesetz dürfte also Immobilienkaufende in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Hessen freuen. Denn die Teilung der Provision senkt die Nebenkosten beim Erwerb einer Immobilie in diesen Bundesländern. In allen anderen Bundesländern wurde die Provision auch schon vorher zwischen Käufer und Verkäufer geteilt.

Die Regierungsparteien haben hart um ein Procedere gerungen, mit dem sich nachweisen lässt, dass die Provision auch wirklich hälftig zwischen beiden Vertragsparteien geteilt wird. 

Im Rechtsausschuss konnten sich die Parteien auf folgenden Kompromiss einigen: Wenn der oder die Verkaufende aus triftigem Grund per Überweisungsbeleg die Zahlung an den Makler belegen kann, könne auch der Makler selbst gegenüber dem Käufer nachweisen, dass er vom Verkäufer dessen Anteil an der Provision erhalten habe. Geeignet wäre etwa die Vorlage eines Kontoauszugs, aus dem sich der Geldeingang ergibt. Erst nachdem der Nachweis vorliegt, muss der Käufer seinen Anteil zahlen, wenn er nicht einen eigenen Maklervertrag geschlossen hat. Hat der Makler einen Vertrag mit dem Käufer und einen mit dem Verkäufer geschlossen, ist kein Nachweis erforderlich.

* Die neuen Regelungen gelten nicht für Wohnobjekte mit zwei Wohnungen und mehr, Gewerbeimmobilien und Grundstücken ohne Bebauung, die nicht der Wohnbebauung dienen sollen.





Tipp für Kaufsuchende: Auch wenn das für Immobiliensuchende eine sehr positive Message ist, sollte der geplante Haus- oder Wohnungskauf besser nicht auf die lange Bank geschoben werden. Viele Verkaufende wollen ihre Immobilien jetzt vielleicht noch veräußern, um gegebenenfalls Kosten zu sparen. Bis Ende des Jahres könnten also noch viele interessante Objekte auf den Markt kommen.



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