Gütertrennung: So hilft sie bei der Scheidung
Schon bei der Eheschließung können Paare eine Gütertrennung vereinbaren. Das bedeutet, dass das jeweilige Vermögen komplett getrennt wird und die Verhältnisse im Falle einer Trennung klar geregelt sind. Jeder verfügt also frei über sein eigenes Vermögen. Welche Auswirkungen das bei einer Scheidung hat und was die Gütertrennung für geimeinsame Immobilien bedeutet, ist in diesem Ratgeber zusammengefasst.
Gütertrennung
Was ist Gütertrennung?
Im Ehe- und Familienrecht wird zwischen drei Formen des Güterstands unterschieden. Zum einen gibt es den gesetzlichen Güterstand, die sogenannte Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall wird das Vermögen zu gleichen Teilen unter den beiden Eheleuten aufgeteilt. Zum anderen die zwei Wahlgüterstände „Gütergemeinschaft“ und „Gütertrennung“. Diese beiden treten nur dann in Kraft, wenn sie in einem Ehevertrag vereinbart wurden. Gibt es keine Vereinbarung, tritt ganz automatisch die Zugewinngemeinschaft ein.
Tipp: Gütertrennung jederzeit vereinbaren
Eine Gütertrennung muss nicht direkt bei der Eheschließung vereinbart werden – der Ehevertrag kann jederzeit aufgesetzt werden. Selbst bei einem laufenden Scheidungsverfahren ist das möglich.
Gesetzlich geregelt ist die Gütertrennung in § 1414 BGB:
„Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.“ (§ 1414 BGB)
Einfacher ausgedrückt bedeutet das, dass Eheleute in ihrem Ehevertrag die gesetzliche Zugewinngemeinschaft streichen können und damit automatisch die Gütertrennung gilt. Das ist auch der Fall, wenn die anderen Güterstände vorzeitig durch eine Trennung oder Scheidung aufgelöst werden. Die Vermögensbestände fallen bei der Gütertrennung nicht in einen Topf. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Güter vor oder während der Ehe erworben wurden. Die Partner verfügen jeweils allein über ihr eigenes Vermögen, sodass sie aus vermögensrechtlicher Sicht quasi als unverheiratet gelten.
Welchen Nutzen hat die Gütertrennung?
Kommt es zu einer Scheidung, kann die Gütertrennung die Abwicklung erleichtern. Bei einer Zugewinngemeinschaft wird im Falle der Scheidung der Vermögenszuwachs nach der Heirat ausgeglichen – beide Eheleute erhalten gleich viel. Bei der Gütertrennung wird dagegen nur über das Vermögen verhandelt, das Teil der ehelichen Gemeinschaft ist. Zum Vermögen zählt nicht nur Geld: Immobilien wie ein gemeinsames Haus oder eine Wohnung sowie die gemeinschaftlich angeschafften Möbel oder das Familienauto gelten als gemeinsames Gebrauchsvermögen. Über all das, was eindeutig dem einen oder dem anderen Ehepartner zugewiesen werden kann, muss dank der Gütertrennung nicht diskutiert werden. Es besteht keinerlei Anspruch auf das Vermögen des Partners. So können Streitigkeiten um Eigentümer im Falle einer Scheidung oder Trennung vermieden werden.
Gütertrennung bei Immobilien
Wurde ein Haus oder eine Wohnung während der Ehe gemeinschaftlich gekauft, ist die Immobilie von der Gütertrennung ausgeschlossen. Im Falle einer Scheidung muss dieses Gebrauchsvermögen aufgeteilt werden. Infrage kommen dafür verschiedene Möglichkeiten:
- die Realteilung
- der Verkauf der Immobilie
- die Teilungsversteigerung
- die Überschreibung der Immobilie
Im Idealfall wurde bereits im Ehevertrag festgehalten, was im Falle einer Trennung mit der gemeinsam angeschafften Immobilie geschehen soll und wer im Zweifelsfall die Hypothekenkredite weiter abbezahlt. Die Regelung kann auch schon im Vertrag festgehalten werden, wenn noch kein Immobilienkauf ansteht.
Gütertrennung
Für wen eignet sich die Gütertrennung?
Wer sich für die Gütertrennung entscheidet, spricht sich ganz klar gegen wirtschaftliche Gemeinsamkeiten mit dem Ehepartner aus. Das mag im ersten Moment wenig romantisch wirken, ist aber in einigen Fällen durchaus sinnvoll - zum Beispiel dann, wenn ein Ehepartner deutlich mehr verdient als der andere und folgende Punkte zutreffen:
- Die wirtschaftlichen Verhältnisse sollen schon zu Beginn der Ehe getrennt werden
- Das Ende der Ehe ist absehbar oder wird in Erwägung gezogen
- Im Falle einer Scheidung werden hohe Ausgleichsforderungen erwartet
- Der Ehepartner soll nicht nur aus dem Zugewinn, sondern auch aus Verlusten herausgehalten werden
- Ein Immobilienkauf ohne den Ehepartner ist beabsichtigt
- Das Familienunternehmen soll vor dem Zugewinn geschützt werden
- Der Einstieg in ein Unternehmen ist geplant
Tipp: Was sich für Immobilienbesitzer empfiehlt
Wer bereits eine Immobilie besitzt und diese mit in die Ehe bringt, sollte eine Gütertrennung vereinbaren. So kann der Eigentümer sichergehen, dass das Objekt nach der Scheidung vollständig in seinem Besitz verbleibt. Andernfalls hat der Ex-Ehegatte Anspruch auf die in den Ehejahren erfolgte Wertsteigerung des Hauses oder der Wohnung.
Empfehlenswert ist eine Gütertrennung vor allem für Selbstständige und Unternehmer. Diese müssten nämlich bei einer Scheidung befürchten, dass für den Zugewinnausgleich ihr Betriebsvermögen angetastet wird. Das kann im Ernstfall hohe Vermögenseinbußen mit sich bringen, die sich durch den Ehevertrag vermeiden lassen. Ebenso kann sie in einer Doppelverdiener-Ehe ohne Kinder die Kosten für eine Scheidung reduzieren.
Die Vor- und Nachteile auf einen Blick
Ehepaare sollten sich ausführlich mit den Vor- und Nachteilen der Gütertrennung auseinandersetzen, wenn sie diese Regelung in Erwägung ziehen. Gegebenenfalls können sie auch eine professionelle Beratung durch einen Anwalt und Notar einholen.
Vorteile |
Nachteile | |
Bei der Scheidung findet kein Zugewinnausgleich statt. |
Partner, der während der Ehe sein Vermögen nicht vermehren konnte, ist benachteiligt. | |
Die Vermögenszuordnung ist klar, sodass die Vermögensaufteilung vereinfach wird. |
Erbrechtliche Privilegierung des Ehegatten entfällt und das Erbe muss voll versteuert werden. | |
Bewertung der einzelnen Vermögenspositionen sind nicht notwendig. |
Gemeinsames Gebrauchsvermögen (Immobilien, Hausrat) ist von der Gütertrennung ausgenommen. | |
Streitigkeiten können reduziert werden. |
War der Partner maßgeblich am Erfolg des Unternehmens oder Bau der Immobilie beteiligt, kann ihm im Einzelfall ein finanzieller Ausgleich zugesprochen werden. | |
Der Ehepartner kann aus möglichen finanziellen Verlusten herausgehalten werden. |
Gütertrennung schließt Unterhalt nicht automatisch aus. |
Welche Kosten fallen an?
Die Gütertrennung wird schriftlich in Form eines Ehevertrages festgehalten. Dies kann nur bei einem Notar geschehen. Die Kosten für die Gütertrennung richten sich dabei nach der Gebührenverordnung für Rechtsanwälte und Notare und sind vom Einzelfall abhängig.
Vor allem werden die Kosten aber bestimmt durch die Vermögenslage des Ehepaares und den Umfang der im Vertrag festgelegten Gegenstände. Verbindlichkeiten fließen ebenfalls in die Berechnung mit ein und werden bis zur Hälfte des maßgeblichen Wertes abgezogen. Wer viel besitzt, musst also mit hohen Kosten für seinen Ehevertrag rechnen. In den Kosten enthalten sind außerdem:
- Beratung des Ehepaars
- Erarbeitung des Vertrags
- notarielle Beurkundung des Vertrags
Welche Ausnahmen gibt es?
Es kann vorkommen, dass die Regelungen der Gütertrennung hinfällig werden. Dann wird dem weniger vermögenden Partner doch etwas vom Vermögen seines Ex-Partners zugesprochen. Das trifft beispielsweise dann zu, wenn eine der Ehegatten von einer unverhältnismäßigen Benachteiligung betroffen ist.
Manchmal kann es zu einer Neuregelung der Vermögensaufteilung kommen. Das passiert dann, wenn ein Ehegatte während der Ehe keinerlei Vermögen aufbauen, der andere im Gegensatz dazu aber hohe Gewinne machen konnte. Das kann verhindert werden, wenn bereits während der Ehe bestimmte Vermögenswerte auf den Partner überschrieben werden.
Hat einer der Ehepartner aufgrund einer schweren Erkrankung keinen Anspruch auf Rente oder Krankengeld, können Unterhaltszahlungen verlangt werden.
Eine weitere Ausnahme tritt ein, wenn ein Ehegatte durch seine unentgeltliche Mitarbeit im Betrieb diesen wirtschaftlich vorangetrieben hat. Hier kann eine stillschweigende Ehegattengesellschaft vorliegen, sodass der mitarbeitende Ehepartner bei einer Scheidung ausgezahlt werden muss – im Extremfall bis zur Hälfte des Unternehmenswertes. Umgehen lässt sich das durch eine angemessene Entlohnung für diese Arbeit während der Ehe.