Aktualisiert am 20.04.2020
FAQs zur Beschränkung des Kündigungsrechts von Mietverhältnissen in Zeiten von Corona
Seit Anfang April gilt deutschlandweit die Beschränkung des Kündigungsrechts von Miet- und Pachtverhältnissen, welche am 25.03.2020 vom Deutschen Bundestag verabschiedet wurde, soweit die Nichtzahlung der Miete auf den Auswirkungen der Corona Pandemie beruht. Mieter haben somit die Möglichkeit, im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 eine Stundung der Miete zu beantragen. Damit Sie wissen, worauf Sie in diesem Zeitraum achten müssen haben wir, gemeinsam mit der Anwaltskanzlei Groß, eine Checkliste für Sie zusammengestellt, in der Sie einen Überblick rund um dieses Thema erhalten.
Das Gesetz zur Abmilderungen der Folgen der COVID-19-Pandiemie in Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht schränkt die zivilrechtlichen Kündigungsmöglichkeiten für Gewerberaum- und Wohnraumvermieter vorübergehen ein.
Insoweit ist es Vermietern untersagt, wegen Zahlungsverzug des Mieters in der Zeit vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 eine Kündigung auszusprechen, sofern der Zahlungsverzug auf der Covid-19-Pandemie beruht. Dabei muss der Mieter den Zusammenhang zwischen Zahlungsverzug und der Covid-19-Pandemie glaubhaft machen. Eine solche Glaubhaftmachung kann unter anderem durch eine Versicherung an Eides statt erfolgen (Siehe Vorlage).
Wird die Kündigung mit Zahlungsrückstände aus der Zeit vor dem 01.04.2020 begründet, wäre danach eine Kündigung weiter möglich. Auch eine verhaltensbedingte Kündigung ist nicht ausgeschlossen.
Mietzahlungen in Zeiten von Corona
- Werden Mietverhältnisse durch Corona unwirksam?
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Nein. Die Mietverhältnisse bleiben weiterhin so bestehen, wie sie vereinbart wurden.
- Muss der Gewerbemieter seine Miete weiterhin zahlen?
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Ja, die mietvertragliche Pflicht zur Zahlung der Miete wird durch die behördlich angeordnete Schließung nicht verändert. Das Risiko keinen Gewinn zu erwirtschaften liegt beim Mieter (Verwendungsrisiko des Mieters).
- Darf der Gewerberaummieter die Miete wegen Schließung mindern?
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1. Nein, die öffentliche Anordnung zur Schließung von bestimmten Gewerben steht nicht im Zusammenhang mit dem einzelnen Mietobjekt und stellt damit auch keinen Mangel der Mietsache dar, die den Mieter zur Minderung berechtigen würde.
2. Wenn Shopping-Center geschlossen werden, in denen Gewerbebetriebe angesiedelt sind, die von den Schließungsanordnungen nicht betroffen sind, könnte die Miete gemindert sein, wenn den Kunden, durch die Schließung des Centers der Zugang zu diesen Gewerben verwehrt wird.
- Darf der Gewerberaummieter die Miete wegen fehlender Nutzung mindern?
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1. Der Gewerbemieter benötigt die Räume nicht mehr wie vorher – z.B. weil die Mitarbeiter im Homeoffice sind. Kann der deswegen die Miete mindern?
2. Nein, die Anzahl der Mitarbeiter, die im Büro beschäftigt werden (können) und die Auslastung der Kapazitäten fällt in den Risikobereich des Mieters (Verwendungsrisiko des Mieters).
- Muss der Wohnraummieter seine Miete weiterzahlen, trotz finanzielle Einbußen?
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Ja, auch wenn sich die finanzielle Situation des Mieters verschlechtert hat, muss er weiterhin seiner Mietzahlungspflicht aus dem Mietvertrag nachkommen.
- Darf der Wohnraummieter die Miete mindern, wenn er finanzielle Einbußen hat?
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Nein, ein Minderungsrecht setzt immer einen Mangel der Mietsache voraus, der in diesem Fall nicht vorliegt.
Stundung der Miete in Zeiten von Corona
- Besteht ein Anspruch des Gewerberaummieters auf Stundung?
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1. Nein, die Mietzahlungspflicht besteht grundsätzlich in vollem Umfang fort.
2. Die Vereinbarung von Mietstundungen stellt eine individuelle Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter dar.
- In welchem Umfang kann eine Stundung vereinbart werden?
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1. Der Umfang einer Stundungsvereinbarung kann frei vereinbart werden.
2. Wenn der Vermieter dem Mieter eine Stundung gewährt, sollte er jedoch zuvor prüfen, dass er seine eigenen Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern weiterhin bedienen kann, gegebenenfalls sollte vor der Stundungsvereinbarung Rücksprache mit dem Bankberater bzw. Steuerberater gehalten werden.
3. Möglich sind Stundungen der gesamten Miete, nur der Nettokaltmiete oder Teilen der Nettokaltmiete.
4. Unsere Empfehlung: Der Mieter sollte wenigstens die laufenden Betriebskostenvorauszahlungen weiterzahlen. Das ermöglicht die Bedienung der laufenden Bewirtschaftungskosten beim Vermieter, vermeidet hohen Verwaltungsaufwand und Missverständnisse bei der nächsten Betriebskostenabrechnung und bewahrt den Mieter vor möglicherweise hohen Betriebskostennachforderungen bei der nächsten Abrechnung.
- Was sollte in einer Stundungsvereinbarung geregelt werden?
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1. Warum wird diese Stundungsvereinbarung geschlossen? – zur Abmilderung der vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten aufgrund der Einschränkungen des Betriebs wegen der Corona-Pandemie.
2. Was genau wird gestundet und für welchen Zeitraum?
3. Ab wann soll die Miete wieder voll gezahlt werden?
4. Wie lauten die Rückzahlungsmodalitäten?
5. Bei befristeten Gewerberaummietverträgen sollten Stundungsvereinbarungen als Nachtrag zum Mietvertrag geschlossen werden, da andernfalls die Schriftform des Vertrages gefährdet sein könnte.
Kündigung in Zeiten von Corona
- Kann dem Mieter wegen Zahlungsverzugs gekündigt werden?
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1. Das Gesetz zur Abmilderungen der Folgen der COVID-19-Pandiemie in Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht schränkt die zivilrechtlichen Kündigungsmöglichkeiten für Gewerberaum- und Wohnraumvermieter vorübergehen ein.
2. Der Vermieter darf keine Kündigung wegen Zahlungsverzugs aussprechen, wenn:
2.1. Der Zahlungsverzug zwischen dem 01. April und 30. Juni 2020 eingetreten ist.
2.2. Die Nichtzahlungen auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht.
2.3. Der Mieter den Zusammenhang zwischen der Corona-Pandemie und der Nichtzahlung glaubhaft macht (Formulierungsvorschlag in der Anlage).
3. Der unter diesen Voraussetzungen beschränke Kündigungsausschluss gilt bis zum 30. Juni 2022. Wenn die Zahlungsrückstände aus April bis Juni 2020 nach dem 30. Juni 2022 fortbestehen, kann auch wegen dieser Rückstände dann eine Kündigung wegen Zahlungsverzuges ausgesprochen werden.
- Dürfen Mieter eine Kündigung wegen Corona zurücknehmen?
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Nein. Eine Ausgesprochene und zugegangene Kündigung ist eine Willenserklärung, die insoweit nicht „zurückgenommen“ werden kann.
- Können Mieter Mietverträge mit dem Verweis auf Corona widerrufen?
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Nein. Sofern keine sonstigen Widerrufsmöglichkeiten gegeben sind (z.B. Fernabsatzverträge) schafft Corona bzw. Corona-Gesetze kein gesondertes Widerrufsrecht.
- Können Kündigungen wegen Eigenbedarf aktuell noch erfolgen?
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Ja. Die Corona-Gesetze schließen Kündigungen wegen Zahlungsverzug aus. Andere Kündigungen, z.B. verhaltensbedingte Kündigungen und auch Kündigungen wegen Eigenbedarf sind nicht ausgeschlossen.
- Gibt es weitere Beschränkungen der gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten?
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1. Wenn der kündigungsrelevante Rückstand vor dem 01. April 2020 und/oder nach dem 30. Juni 2020 entstanden ist, ist eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs weiterhin möglich.
2. Wegen anderer Vertragsverletzungen bleibt eine Kündigung weiterhin zulässig.
Zutritt zur Mietsache in Zeiten von Corona
- Dürfen Wohnungsbesichtigungen durchgeführt werden?
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1. Einzelfallentscheidung, allerdings sind in jedem Fall die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen auch dabei kontinuierlich einzuhalten, keine Massenbesichtigungen, 1,5 Meter Abstand zueinander.
2. Der Mieter darf den Zutritt für Besichtigungszwecke jedoch verweigern, wenn der Mieter zur Risikogruppe gehört oder unter behördlich angeordneter Quarantäne steht.
- Dürfen Handwerkerleistungen beauftragt werden?
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Ja, die Ausübung von Dienstleistungen durch Handwerker wurde bisher nicht beschränkt.
- Dürfen Mieter den Handwerkern den Zutritt zur Wohnung verweigern?
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1. Grundsätzlich nein, der Mieter hat in der Regel ein eigenes Interesse an der Handwerkerleistung.
2. Ein Zutrittsverweigerungsrecht dürfte aber für die Mieter bestehen, die unter behördlich angeordneter Quarantäne stehen.
3. Bei Mietern, die zur Risikogruppe gehören, hängt es von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Dringlichkeit des Handwerkerauftrags ab, geeignete zusätzliche Schutzmaßnahmen, wie das Tragen von Masken oder zusätzlichen Reinigungsmaßnahmen sind gegebenenfalls einzuhalten.
Rückgabe der Mietsache in Zeiten von Corona
- Darf der Mieter die Rückgabe der Wohnung verweigern?
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1. Nein, der Mieter bliebt weiterhin zur Rückgabe der Mietsache bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet.
2. gegebenenfalls sind individuelle Schutzmaßnahmen oder Abläufe zu vereinbaren.
- Wer haftet, wenn der alte Mieter die Wohnung nicht zurückgibt?
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1. Wenn der alte Mieter nicht auszieht, obwohl er zur Rückgabe verpflichtet ist, haftet der alte Mieter für Schäden, die dem Vermieter durch die verspätete Rückgabe entstehen, z.B., wenn er gegenüber dem neuen Mieter schadenersatzpflichtig wird.
2. Der Vermieter ist gegenüber dem neuen Mieter zur Übergabe der Wohnung verpflichtet. Ist ihm das unmöglich, da er selbst die Wohnung noch nicht zurückerhalten hat, haftet der dem neuen Mieter für Schäden, die ihm wegen der verspäteten Übergabe der Wohnung entstehen, z.B. Kosten einer Ersatzunterkunft, Lagerkosten für Möbel.
Datenschutz, Immobilienfinanzierung und Kaution in Zeiten von Corona
- Was ist beim Datenschutz zu beachten?
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1. Vermieter verarbeiten „unübliche“ Daten der Mieter (z.B. Gesundheitszustand, Quarantäne, wirtschaftliche Situation).
2. Vermieter muss für sich klären, wie er diese Daten verarbeitet, insbesondere wann er sie löscht.
3. Verfahrensverzeichnisse / Verarbeitungsverzeichnisse und Information an den Betroffenen (Mieter) sind erforderlich.
- Welche zusätzlichen Rechte hat der Vermieter bei Corona?
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1. Corona-Gesetze sehen die Stundung monatlicher Raten (Zins und Tilgung) vor.
2. Voraussetzung Verbraucherdarlehen!
3. Ob ein Verbraucherdarlehen vorliegt, ist eine Entscheidung im Einzelfall (BGH).
4. Achtung! Antrag bei der Bank sollte gut überlegt werden, da finanzielle Schwierigkeiten eventuell zur Kündigung oder Nachbesicherung führen können.
5. KfW bietet Kredite für Unternehmen an.
- Kann ich die Kaution des Mieters für den Mietausfall nutzen?
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1. Geförderte Wohnraum – Nein.
2. Frei finanzierter Wohnraum.
2.1. Unstrittige und gerichtlich festgestellte Ansprüche: Aufrechnung grundsätzlich möglich (Berliner Gerichte haben hier teilweise eine andere Auffassung).
2.2. Kautionsnutzung sonst nur nach Ende des Mietverhältnisses.
2.3. Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter ist jederzeit möglich: z.B. … Aufrechnung der Rückstände mit der Kaution und Auffüllung der Kaution innerhalb von … Monaten ...
Eidestattliche Versicherung Vorlage
Damit ein Mieter die Stundung seiner Miete während des Zeitraums vom 01.04.2020 - 30.06.2020 beantragen kann, muss dieser den Zusammenhang zwischen Zahlungsverzug und der Covid-19-Pandemie glaubhaft machen. Eine solche Glaubhaftmachung kann unter anderem durch eine Versicherung an Eides statt erfolgen. Wir haben für Sie eine Vorlage angefertigt damit Sie wissen, worauf Sie bei möglichem Erhalt eines solchen Antrages achten sollten.
- Eidestattliche Versicherung Vorlage PDF
Der FAQs " Beschränkung des Kündigungsrechts von Mietverhältnissen in Zeiten von Corona" wird Ihnen präsentiert von Groß Rechtsanwälte. Die Rechtsanwaltskanzlei Groß ist spezialisiert auf Mietrecht und ausschließlich auf diesem Rechtsgebiet tätig.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei allen Antworten um unverbindliche Angaben handelt und eine Haftung ausgeschlossen ist. Es gilt zu prüfen, ob in Ihrem Bundesland strengere Vorschriften gelten.
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