Um die Qualität zu verbessern, legt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) strengere Sorgfaltspflichten für Ausstellende von Energieausweisen fest.

Aus EnEG, EnEV und EEWärmeG wird GEG. Seit dem 1. November 2020 ist das neue Gebäudeenergiegesetz in Kraft. Es bündelt und ersetzt die bisher geltenden Gesetze und Verordnungen. Damit gibt es nun für die energetischen Anforderungen an Neu- und Bestandsgebäude eine einheitliche Rechtsgrundlage.

Von der Neuerung betroffen ist auch der Energieausweis. Wie gehabt müssen Eigentümerinnen und Eigentümer – künftig auch Maklerinnen und Makler – ihren Interessentinnen und Interessenten bei einer Neuvermietung, Verpachtung oder einem Verkauf den Energieausweis vorlegen, um aufzuzeigen, wie energieeffizient die Immobilie ist.

Es gibt weiterhin zwei Varianten des Energieausweises:

Beim Bedarfsausweis wird wie gehabt nach der Datenaufnahme der Energiebedarf der Immobilie berechnet.

Beim Verbrauchsausweis wird es Änderungen geben. Sie gelten nach einer Übergangsfrist für Bestandsgebäude ab dem 1. Mai 2021. Dann wird die Sorgfaltspflicht für Ausstellende von Energieausweisen verschärft.


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Das ändert sich beim Verbrauchsausweis

  • Eigentümerinnen und Eigentümer, die Daten für ihr Gebäude bereitstellen, müssen dafür sorgen, dass die Daten richtig sind.
  • Ausstellende von Energieausweisen müssen Berechnungen, die sie nicht selbst erstellt haben, einsehen, bevor sie auf dieser Basis einen Ausweis ausstellen. Sie müssen von Eigentümerinnen und Eigentümern bereitgestellte Angaben sorgfältig prüfen und dürfen diese nicht verwenden, wenn Zweifel an deren Richtigkeit bestehen. Ein Verstoß gegen diese Sorgfaltspflichten wird nun auch mit einem Bußgeld geahndet.
  • Der bisher rein datenbasierte verbrauchsbasierte Energieausweis wird künftig um eine Begehung oder eine Fotoanalyse erweitert und dadurch aufgewertet. Die Fotos sind als Alternative zur Begehung zulässig, wenn sie eine Beurteilung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes ermöglichen.
  • Sanierungsstände müssen detailliert angegeben werden, um so die Qualität der Modernisierungsempfehlungen verbessern zu können.
  • Die Angabe von CO2-Emissionen im Energieausweis wird verpflichtend.
  • Inspektionspflichtige Klimaanlagen sind zu benennen, einschließlich Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion.
  • So wie Verkaufende und Vermietende müssen nun auch Immobilienmaklerinnen und -makler den Energieausweis vorlegen.

FAQ Energieausweis nach GEG

Werden alte Energieausweise durch das GEG jetzt ungültig?

Nein. Energieausweise sind 10 Jahre gültig. Sie brauchen aber einen neuen Energieausweis, wenn Sie am bestehenden Gebäude seit der Ausstellung Änderungen vorgenommen haben, die sich auf die Energieabgabe oder Einsparung auswirken.

(Gebäudeenergiespargesetz - GEG, § 79 (3) / § 80 (2) / § 50 (3))

Ausstellung von Energieausweisen für Nichtwohngebäude

Handwerkerinnen und Handwerker sowie staatlich anerkannte Technikerinnen und Techniker mit entsprechender Fortbildung dürfen nun Energieausweise für Nichtwohngebäude erstellen. Das wurde möglich, weil bei der Berechtigung zur Ausstellung für Energieausweise nicht mehr zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden differenziert wird.

 

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Checkliste Energieausweis

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 19. November 2020.


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