Mieter einer 5-Zimmer-Wohnung lassen ihre Hunde frei auf den Gemeinschaftsflächen des Mehrfamilienhauses herumlaufen. Als es zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages kommt, ziehen sie vor die Gerichte. Wie entscheidet der BGH?
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Als privater Vermieter oder NachmietersuchenderDie Mieter einer Fünf-Zimmer-Wohnung in einer Villa in Berlin ließen ihren beiden Hunden viele, genauer gesagt, zu viele Freiheiten. So durften die Tiere ohne Leine auf den Gemeinschaftsflächen des Anwesens herumlaufen, zu denen auch ein Kinderspielplatz gehört. Das brachte ihnen nach mehrmaligen Abmahnungen schließlich die Kündigung des Mietvertrages ein.
Der Fall landete zunächst vor dem Amtsgericht Charlottenburg, dann vor dem Landgericht Berlin, bis schließlich der Bundesgerichtshof (BGH) sein Urteil verkündete. Beide Vorinstanzen hielten die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der Vermieterin für begründet.
Der BGH sah ebenfalls in dem Verhalten der Mieter – freies Laufenlassen ihrer Hunde auf den Gemeinschaftsflächen (Grünflächen, Kinderspielplatz) des Anwesens entgegen der Hausordnung und ungeachtet mehrerer Abmahnungen – eine erhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten.
Ob sich Mitmieter gestört gefühlt haben oder es zu konkreten Beeinträchtigungen wie Verschmutzungen gekommen ist, sei für die Beurteilung der vertragswidrigen Nutzung nicht ausschlaggebend. Doch abgesehen davon hatten sich im konkreten Fall andere Mieter beim Vermieter über die Hunde beschwert. Die Vermieterin hatte mit Abmahnungen reagiert und als der Erfolg ausblieb mit der Kündigung des Mietvertrages.
(BGH, Beschluss v. 2.1.2020, VIII ZR 328/19)
Irrtum vorbehalten, aktualisiert am 26. März 2020
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