Ein Notaranderkonto, welches vom Notar treuhändisch verwaltet wird, bringt Ihnen beim Immobilienverkauf mehr Sicherheit. Hier erfahren Sie, mit welchen Kosten für ein Notaranderkonto Sie rechnen sollten, wie der Hausverkauf mit einem Notar und Treuhandkonto abläuft und wann es sinnvoll ist, sich auf einen Immobilienverkauf ohne Notaranderkonto einzulassen.
Beim Hausverkauf ist das Notaranderkonto im Falle eines berechtigten Sicherheitsbedürfnisses empfehlenswert.
Normalerweise trägt der Käufer die Kosten für das Notaranderkonto.
Immer mehr Immobilienverkäufer entscheiden sich dafür, den Hausverkauf ohne Notaranderkonto und stattdessen nur mit einer Bankbürgschaft per Direktüberweisung vorzunehmen.
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Ein Notaranderkonto wird von einem Notar treuhänderisch geführt, ohne, dass er das darauf enthaltene Geld selbst abheben darf. Er verwaltet es lediglich, was bei einer hohen Summe wie beim Hausverkauf für zusätzliche Sicherheit sorgt. Die Sicherheit besteht darin, dass der Notar den Kaufpreis erst dann auf das Konto des Verkäufers überweist, wenn dieser alle vertraglich geregelten Pflichten erfüllt hat. Ab Zeitpunkt der Überweisung auf das Notaranderkonto hat der Käufer das Recht, die Immobilie zu nutzen und muss auch die entstehenden Kosten, etwa für die Müllabfuhr, tragen. Sobald der Notar sichergestellt hat, dass die Grundbuchübertragung veranlasst ist, überweist er das Geld an den Verkäufer. Sobald dieser den Geldeingang bestätigt, ist der Verkaufsprozess offiziell abgeschlossen.
Ein Notaranderkonto bietet aufgrund der hohen Sicherheit Vorteile für beide Seiten. Allerdings entstehen auch Kosten, die der Käufer der Immobilie komplett zu tragen hat. Eine Ausnahme besteht, wenn im Kaufvertrag eine Kostenteilung geregelt wurde. Neben den Kontoführungsgebühren entstehen gesonderte Notarkosten, die im Gerichts- und Notarkostengesetz genau festgelegt sind. Je nach Auszahlungshöhe handelt es sich um einen Prozentsatz des Betrags. Bei einem Verkaufspreis von 50.000 Euro beliefen sich die Notarkosten beispielsweise auf etwa 165 Euro. Beachten Sie, dass bei einer Ratenzahlung mit jeder Auszahlung vom Notaranderkonto Kosten in Form einer Gebühr fällig werden.
Zunächst einmal beurkundet der Notar den Kaufvertrag, den sowohl Käufer als auch Verkäufer in Anwesenheit des Notars unterschreiben müssen. Danach schafft er Voraussetzungen für die Kaufpreiszahlung. Dazu gehören:
Beantragung der Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt
Verzichtserklärung der Gemeinde über ihr Vorkaufsrecht
Einholung der Löschungsbewilligung für Altlasten im Grundbuch
Grunderwerbssteuermeldung an das Finanzamt
Erhalt der Unbedenklichkeitsbescheinigung, nachdem der Käufer beim Finanzamt seine Grunderwerbssteuer gezahlt hat
Sobald all diese Schritte erfüllt sind, schickt der Notar eine Zahlungsaufforderung an den Käufer. Dieser überweist den vertraglich vereinbarten Kaufpreis auf das Notaranderkonto. Zu diesem Zeitpunkt ist der Verkäufer in der Pflicht, die Immobilie zu übergeben. Der Notar beantragt die Umschreibung des Eigentümers im Grundbuch und lässt gegebenenfalls neue Belastungen eintragen. Zuletzt überweist er den Kaufpreis an den Verkäufer, der den Erhalt der Summe bestätigt. Mit Erhalt des Grundbuchauszugs und des Abschlussschreibens des Notars ist der Verkaufsprozess abgeschlossen.
Mehr Informationen über die Rolle des Notars beim Hausverkauf finden Sie hier.
Trotz der diversen Vorteile, die das Notaranderkonto bietet, entstehen dadurch auch zusätzliche Kosten. Zudem kann es sein, dass mehr Zeit beim Verkauf verstreicht. Daher entscheiden sich immer mehr Käufer und Verkäufer für eine direkte Überweisung beim Immobilienverkauf ohne Notaranderkonto. Wenn kein „berechtigtes Sicherungsinteresse“ gegeben ist, kann der Notar das gewünschte Notaranderkonto sogar ablehnen, selbst, wenn Käufer und Verkäufer ihn darum bitten.
Die Direktzahlung ist erst dann fällig, wenn der Notar die Fälligkeitsmitteilung an den Käufer schickt, da er alle Anforderungen erfüllt hat. Auch in diesem Fall muss der Verkäufer den Geldeingang direkt bestätigen. Für seine zusätzliche Sicherheit darf er vom Käufer eine Bankbürgschaft verlangen, die deutlich weniger kostet als ein Notaranderkonto.
In diesen Fällen sollten Sie hingegen auf die Abwicklung über ein Notaranderkonto bestehen, da ein Sicherheitsinteresse vorliegt:
Übergabe der Immobilie vor vollendeter Eigentumsübergabe oder Vorverlegung des offiziellen Übergabetermins
Finanzierung seitens des Käufers durch mehrere Kreditinstitute
Bei zwangsverwalteten Immobilien
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