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Die Nichte kauft das Haus Ihres Onkels zum Vorzugspreis. Dafür darf der ehemalige Hauseigentümer, also ihr Onkel, lebenslang wohnen bleiben und wird später einmal von ihr gepflegt werden. Alles ist vertragsrechtlich ordnungsgemäß geregelt.
Doch dann geschieht das völlig Unerwartete: Der Onkel verstirbt; knapp drei Wochen nach Abschluss des Kaufvertrags. Für das Haus zahlte die Nichte 10.000 Euro. Der Kaufpreis fiel so niedrig aus, weil ein lebenslanges Wohnrecht (jährlich im Wert von 2.592 Euro) und eine Pflegezusage (jährlich im Wert 2.460 Euro) eingerechnet wurden.
Da die neue Hauseigentümerin weder Einschränkungen durch das lebenslange Wohnrecht ihres Onkels hinnehmen, geschweige denn ihn pflegen musste, meldeten sich die Erben des Verstorbenen zu Wort. Sie waren der Meinung, dass ihnen aus dem Hausverkauf noch etwas zustünde.
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Doch bereits der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Zahlungsklage stieß auf Hindernisse. Das Landgericht Limburg wies ihn ab. Die daraufhin eingereichte Beschwerde hatte auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main keinen Erfolg. Die Gerichte sahen schlichtweg keinerlei Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Klage.
Vielmehr stellte das OLG Frankfurt/Main klar, dass sich beide Seiten bei Abschluss des Vertrags im Ungewissen darüber befunden hätten, wie lange der Onkel leben und ob er zu Lebzeiten pflegebedürftig im Sinne des Vertrags werden würde. Die Nichte sei also das Risiko eingegangen, dass sie möglicherweise über einen sehr langen Zeitraum Pflegeleistungen erbringen müsse.
Umgekehrt sei der Onkel wiederum das Risiko eingegangen, dass er im Fall seines frühen Todes sein Grundstück der Nichte überlassen habe, obwohl sie ihn nicht pflegen und sein Wohnrecht nur für kurze Zeit bestehen würde.
Die Erben gingen leer aus.
(Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Aktenzeichen 8 W 13/19)
Irrtum vorbehalten. Geändert am 15. April 2020
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