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Das Eigenheim stellt meistens einen wichtigen Bestandteil für die eigene Altersvorsorge dar. Wer über ein Haus oder eine Eigentumswohnung verfügt und in eine Pflegeeinrichtung muss, kann durch den Hausverkauf vorübergehend die Pflegekosten decken. Wir zeigen Ihnen auf, ob Sie die Immobilie verkaufen müssen, welche Möglichkeiten zum Schutz des Vermögens gegeben sind und welche Unterlagen für den Verkauf benötigt werden.
- Wer ein Pflegefall ist und eine Immobilie besitzt, muss diese zunächst verkaufen und das Geld für die Pflegekosten aufbrauchen.
- Als Verkäufer:in des Objektes ist nur der:die Eigentümer:in relevant. Er kann jedoch eine Person bevollmächtigen oder eine:n staatliche:n Betreuer:in erhalten, der:die den Hausverkauf durchführt.
- Mit einer Schenkung im Vorfeld kann dem Verkauf des Eigenheims entgegengewirkt werden, wenn der Vorgang mindestens zehn Jahre zurückliegt.
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Direkt zum Wunschthema
- Mutter oder Vater im Pflegeheim: Was passiert mit dem Haus?
- Wann muss das Haus wegen eines Pflegefalls verkauft werden?
- Wie kann ich das Vermögen im Pflegefall schützen?
- Umzug ins Pflegeheim: Wer darf das Haus verkaufen?
- Welche Unterlagen werden für den Immobilienverkauf benötigt?
- Immobilienverkauf durch Pflegefall: Soll ich mit oder ohne Makler:in verkaufen?
Müssen die Eltern in das Pflegeheim, fragen sich die Angehörigen, was mit dem Haus passieren soll und darf. Möglicherweise wohnen Kinder in dem Haus, die sicherlich auch darin wohnen bleiben möchten.
Aber was ist, wenn die Pflegekosten zu hoch sind und zunächst der Wert des Eigentums aufgebraucht werden muss? In dem Fall könnten möglicherweise die Kinder selbst die Pflegekosten übernehmen, das Haus kaufen oder selbst ausziehen und die Immobilie verkaufen.
In anderen Fällen wohnt aber keiner mehr im Elternhaus. Hier stellt sich die Frage, wie der weitere Umgang mit der Immobilie aussehen soll: Soll sie verkauft oder vermietet werden? Eventuell findet sich unter den Verwandten jemand, der bereit ist, das Haus zu kaufen oder zu mieten.
Häufig kommt aber nur der Hausverkauf in Frage, um die Pflegekosten zu decken. Im Durchschnitt kosten Wohnen und Pflege im Heim 3.000 Euro pro Monat. Die monatliche Rente und die Zahlungen aus der Pflegeversicherung reichen oftmals nicht aus, um diese hohen Kosten zu decken.
Reichen die eigenen Mittel für Heimkosten und Pflege nicht aus, werden fehlende Beträge vom Sozialamt übernommen. Hier gelten allerdings deutliche Einschränkungen. Sozialämter versuchen zunächst immer, eventuell vorhandene Gelder von den Angehörigen zurückzufordern. Zuerst wird überprüft, ob die pflegebedürftige Person über Vermögen verfügt. Bis zu einem gewissen Grad müssen dann auch die Kinder einen Teil beitragen. Letztlich kann es sogar notwendig werden, die Immobilie der Eltern zu veräußern.
Ist ein Haus vorhanden, muss es zunächst veräußert werden, bevor das Sozialamt einspringt. Erst dann, wenn der Betrag aus dem Hausverkauf aufgebraucht ist, übernimmt das Sozialamt die Kosten. Zusätzlich wird geprüft, ob Angehörige unterhaltspflichtig sind und die Kosten zu übernehmen haben.
Schwierig ist es für Angehörige, wenn die Eltern nicht mehr geschäftstüchtig sind und möglicherweise auch keine Vollmacht für den Hausverkauf ausstellen können. Es muss zunächst ein Betreuer bestimmt werden, der sich um die Angelegenheit kümmert.
Ein Hausverkauf kann sich je nach Zustand und Lage des Hauses über einen langen Zeitraum von mehreren Monaten hinziehen. In dem Fall gibt es auch Ausnahmesituationen. Sozialämter legen die Pflegekosten vor, wenn die Immobilie in keinem absehbaren Zeitraum verwertet werden kann.
Es ist ärgerlich, wenn das Elternhaus aufgrund eines Pflegefalls verkauft werden muss. Allerdings gibt es auch die Möglichkeit, das eigene Vermögen dank der vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten im Vorfeld zu schützen.
Wer über ein Haus oder eine Eigentumswohnung verfügt, kann diese an Erbberechtigte zu Lebzeiten weitergeben. Eltern können so ihre Immobilie an die Kinder übertragen, sodass keine Veräußerung im Pflegefall notwendig ist. Um die Kosten im Pflegefall bezahlen zu können, kann das Objekt dann nicht mehr herangezogen werden. Wichtige Punkte sind dabei:
- Schenkung muss mindestens zehn Jahre zurückliegen.
- Ist die Frist noch nicht verstrichen, können die Pflegekosten gegen die Beschenkten geltend gemacht werden.
- Der Schenkungsvorgang darf mit keinen Geldleistungen oder Verpflichtungen verbunden sein (ansonsten sind steuerrelevante Dinge zu berücksichtigen).
Wer rechtzeitig handelt und eine Schenkung des Eigenheims veranlasst, der kann so wenigstens das Haus vor dem Verkauf im Pflegefall retten. Wichtig ist nur der richtige Zeitpunkt, damit der:die Beschenkte nicht zur Zahlung herangezogen werden kann.
Bewohnt der:die Ehepartner:in weiterhin die gemeinsame Immobilie und handelt es sich um ein angemessenes Grundstück, so gehört dies zum sogenannten Schonvermögen. Dies darf der Sozialhilfeträger im Pflegefall dann nicht verwerten.
Prinzipiell darf nur derjenige eine Immobilie verkaufen, dem diese auch gehört. Nur der:die Eigenheimbesitzer:in hat die Berechtigung für den Vorgang. Die Aufgabe wird aber in der Regel an andere Personen abgegeben, wenn die Personen sich selbst nicht auskennen oder (gesundheitlich) nicht in der Lage dazu sind. Dafür bedarf es allerdings einer Vollmacht für den Verkauf von dem:der Besitzer:in der Immobilie.
Eine einfache Vorsorgevollmacht ist nicht ausreichend. Alternativ zu einer Verkaufsvollmacht kann auch eine notariell beglaubigte und beurkundete Generalvollmacht zum Hausverkauf berechtigten. Wichtige Informationen auf einer Vollmacht sind:
- Name und Anschrift des Ausstellers der Vollmacht
- Anschrift und Name der bevollmächtigten Person
- Inhalt festlegen (Erlaubnis zur Vertretung der eigenen Interessen, um Immobilienverkauf durchzuführen)
- Beschreibung und genaue Anschrift der zu verkaufenden Immobilie
- Gewünschte Spanne des Kaufpreises festlegen
- Weitere Besonderheiten und Details
Sinnvoll ist es, eine:n Anwält:in oder Notar:in zurate zu ziehen, um entsprechende Formalitäten anzufertigen. Wer rechtzeitig im Vorfeld darüber nachdenkt, bevor es zu einem Pflegefall oder den Umzug ins Heim kommt, kann dies auch schon vorher festlegen.
Unter Umständen kann es auch passieren, dass ein:e Betreuer:in vom Gericht bestimmt wird, der sich um die Belange zu kümmern hat. Das ist dann der Fall, wenn der:die Betroffene selbst aufgrund von Krankheit und Pflegefall nicht mehr in der Lage dazu ist. Kommt es zu einer solchen Situation, wird vom zuständigen Amtsgericht ein:e Betreuer:in bestimmt.
- Wunsch der Eigentümer:innen
- Ehegatt:in/Lebenspartner:in, Eltern, Kinder
- weitere Verwandte
- nahstehende Bekannte
- ehrenamtliche Betreuer:in
- behördliche Betreuer:in bzw. Berufsbetreuer:in
- Betreuungsverein oder -behörde
Gibt es im Familienkreis keine Unstimmigkeiten, übernimmt ein:e Angehörige:r die Aufgaben. Im Regelfall sind es der:die Ehegatt:in und/oder die Kinder bzw. die Eltern der betroffenen Person. Auch Enkelkinder oder weitere Verwandte könnten als betreuende Person fungieren.
Ansonsten wird von dem Gericht ein:e Betreuer:in festgelegt. Eine vom Gericht festgelegte Person muss immer im Interesse des:der Betroffenen handeln. Kontrollen durch Rechtspfleger:innen finden statt, auch wenn es sich um Familienangehörige handelt.
Es darf immer nur der:die Immobilienbesitzer:in, eine Person mit Vollmacht oder ein:e vom Gericht festgelegte:r Betreuer:in den Hausverkauf veranlassen.
Um bei einem Umzug ins Pflegeheim das Haus verkaufen zu können, sind verschiedene Unterlagen notwendig. Neben der bereits erwähnten Vollmacht müssen noch viele weitere Dokumente vorgelegt werden. Zu den notwendigen Unterlagen gehören unter anderem:
Unterlagen | Woher? |
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Wem das Haus selbst nicht gehört, der sollte so viele Unterlagen wie möglich sammeln. Eine Aufstellung über die Modernisierungsmaßnahmen und über die Betriebskosten kann ebenfalls notwendig werden.
Zu den notwendigen und wichtigen Unterlagen zum Immobilienverkauf zählen unter anderem der Energieausweis, ein aktueller Grundbuchauszug sowie Grundrisse der Immobilie.
Kommen Sie um den Hausverkauf nicht herum, können Sie sich nun zwischen dem Privatverkauf und dem Verkauf über eine:n Makler:in entscheiden. Sie sollten nicht bis zum letzten Moment mit dem Verkauf des Hauses warten. Nur dann, wenn genügend Zeit zur Verfügung steht, kann der Hausverkauf optimal vorbereitet werden und zu einem guten Preis erfolgen.
Es ist nicht so einfach, einen Preis festzulegen, der gerechtfertigt und marktüblich ist – gerade dann nicht, wenn es sich um eine emotional aufgeladene Immobilie wie das eigene Elternhaus handelt. Beauftragen Sie deshalb eine:n Wertgutachter:in mit der Ermittlung des Immobilienwertes. Oder nutzen Sie einfach die kostenlose Online-Wertermittlung, um einen guten Anhaltspunkt zu erhalten. Möchten Sie im Alleingang die Immobilie an die Frau oder den Mann bringen, ist entsprechendes Know-how wichtig. Alternativ können Sie sich an eine:n Makler:in wenden.
Makler:innen übernehmen folgende Aufgaben:
- Professionelle Erstellung des Exposés
- Schalten von Anzeigen
- Erstellung von Fotos
- Ermittlung eines passenden Verkaufspreises
Geben Sie den Hausverkauf komplett in die Hände des Profis, werden Ihnen viele Aufgaben abgenommen. Makler:innen verfügen über das richtige Know-how, Verbindungen und Interessenten. Meistens ist dank der Spezialist:innen das Haus rasch und zu einem guten Preis verkauft.
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