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Müssen die Eltern in ein Pflegeheim, können die anfallenden Kosten oft nur noch durch einen Hausverkauf bestritten werden. Wir informieren Sie darüber, wie Sie ein Haus verkaufen, wenn Mutter oder Vater zum Pflegefall werden und was Sie dabei beachten müssen.

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Ein spezialisierter Makler kann Ihnen dabei helfen, das Haus Ihrer Eltern bei Pflegebedürftigkeit optimal zu verkaufen. Er übernimmt auch die Funktion der Kontaktperson und führt die Besichtigungstermine mit den Interessenten durch. Sie möchten wissen, welcher Makler in Ihrem Ort zu empfehlen ist & sich damit auskennt?

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Haus verkaufen bei Pflegebedürftigkeit der Eltern

Die Lebenserwartung steigt und damit leider auch die Wahrscheinlichkeit, im Alter pflegebedürftig zu werden. Laut einer Prognose des Statistischen Bundesamtes könnte die Zahl der Pflegebedürftigen bis 2030 auf 3,4 Millionen Menschen anwachsen. Etwa ein Drittel davon muss vollstationär in einem Pflegeheim untergebracht werden. Die Kosten für den erhöhten Pflegeaufwand und die Unterbringung in einem Seniorenheim sind – mit durchschnittlich über 3000 Euro monatlich – erheblich. In vielen Fällen reichen die gesetzliche Rente und das Pflegegeld dafür nicht aus. Angehörige müssen sich dann häufig mit einem Verkauf des Elternhauses auseinandersetzen.

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Sozialhilfe im Pflegefall

Reichen die eigenen Mittel für Heimkosten und Pflege nicht aus, werden fehlende Beträge vom Sozialamt übernommen. Hier gelten allerdings deutliche Einschränkungen. Sozialämter versuchen zunächst immer, eventuell vorhandene Gelder von den Angehörigen zurückzufordern. Zuerst wird überprüft, ob die pflegebedürftige Person über Vermögen verfügt. Bis zu einem gewissen Grad müssen dann auch die Kinder einen Teil beitragen. Letztlich kann es sogar notwendig werden, die Immobilie der Eltern zu veräußern.

Haus verkaufen mit Vorsorgevollmacht?

Werden die Eltern zum Pflegefall, ist dies für die Angehörigen emotional und finanziell sehr belastend. Bestehen nicht ausreichend finanzielle Mittel für die Pflege, müssen Angehörige oft das Haus verkaufen. Bei Pflegebedürftigkeit der Eltern kann das allerdings schnell zum Problem werden, denn die Gesetzgebung schützt das Eigentum. Ein Hausverkauf ist selbst mit einer Vorsorgevollmacht nicht ohne weiteres möglich. Deshalb sollten Eigenheimbesitzer und ihre Angehörigen rechtzeitig entsprechende Vorbereitungen treffen. Eine Vorsorgevollmacht sollte zwingend notariell beglaubigt und beurkundet werden. Nur dann kann die Immobilie im Ernstfall veräußert werden.

Für einen Hausverkauf sind einige Formalitäten einzuhalten. Wir empfehlen die Beratung durch einen Anwalt oder Notar. Dieser wird mit Ihnen die erforderlichen Schritte und Dokumente besprechen.

Generalvollmacht für den Hausverkauf

Als sichere Alternative zur Vorsorgevollmacht kann auch eine frühzeitige Ausstellung einer notariellen Generalvollmacht erfolgen. Diese berechtigt neben Immobilienverkäufen auch zu sämtlichen anderen Rechtsgeschäften im Namen des Ausstellers. Grundsätzlich sollte eine solch umfassende Vollmacht rechtzeitig formuliert und gegebenenfalls bei einem Notar hinterlegt werden. Damit wird zusätzlich Missbrauch verhindert, da die Vollmacht erst dann ausgehändigt wird, wenn der Betroffene tatsächlich nicht mehr handlungs- und geschäftsfähig ist.

Der Vollmachtgeber sollte allerdings unbedingt festlegen, dass die Generalvollmacht bei Bedarf sofort gültig ist. Möchten Angehörige das Haus verkaufen, wenn Mutter oder Vater zum Pflegefall werden, müssen sie ansonsten umständlich nachweisen, wann die konkrete Handlungsunfähigkeit eingetreten ist.

Schenkung: Lässt sich der Hausverkauf im Pflegefall verhindern?

Rechtzeitige Vorsorge schützt die Immobilie im Pflegefall. Bereits zu Lebzeiten können Eigenheimbesitzer ihr Haus auf Erbberechtigte überschreiben. Die Immobilie kann im Pflegefall dann nicht mehr zur Bestreitung der Kosten herangezogen werden.

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Hinweis

Die Schenkung muss bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit bereits zehn Jahre zurückliegen. Nur dann ist eine Rückforderung durch das Sozialamt ausgeschlossen.

Liegt die Schenkung noch nicht zehn Jahre zurück, kann die Immobilie gemäß §528 I BGB zurückgefordert werden, wenn die pflegebedürftige Person verarmt ist. Anders verhält sich jedoch, wenn der Beschenkte im Falle der Rückforderung selbst bedürftig werden würde.

Behalten sich Eltern zu Lebzeiten ein Wohnrecht vor oder verpflichten die Kinder beispielsweise zu Pflegeleistungen, schmälert dies den Wert der Immobilie. Ein entsprechender Übergabevertrag sollte mithilfe eines Anwalts formuliert werden.


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