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Für viele Verträge gilt in Deutschland noch das sogenannte Recht des Handschlags, sodass Verträge auch mündlich abgeschlossen werden können. Anders sieht es aus bei einem Hausverkauf, bei dem der Vertrag durch einen Notar beurkundet werden muss.
- Der Notarvertrag ist ein durch einen Notar beglaubigter Vertrag.
- Bei Immobiliengeschäften ist die Beglaubigung von Verträgen durch einen Notar in Deutschland nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch Pflicht.
- Wird vor dem Hauptvertrag ein Vorvertrag abgeschlossen, unterliegt auch dieser der notariellen Beurkundungspflicht.
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Als Notarvertrag wird ein Vertrag bezeichnet, der durch einen Notar beurkundet wurde. Der Notar ist ein Jurist, der der staatlichen Aufsicht durch die Landesjustizverwaltung untersteht und in seiner Berufsausübung an die Bundesnotarordnung (BNotO) gebunden ist. Bei einem Immobilienverkauf hat der Notar nicht nur die Aufgabe, den Kaufvertrag zu beglaubigen, sondern muss auch alle beteiligten Parteien hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten, rechtlicher Belange und Folgen des Vertragsabschlusses aufklären. Hierbei ist er zur Neutralität verpflichtet. Das heißt, er darf keinen der Vertragspartner bevorzugen oder benachteiligen. Außerdem kontrolliert er die vereinbarten Zahlungen und holt unter Umständen behördliche Genehmigungen ein.
Der Notar kann sein Honorar nicht frei bestimmten, sondern muss das Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz) beachten, das im August 2013 in Kraft getreten ist. Die Gebühren richten sich nach einer in diesem Gesetz enthaltenen Tabelle und hängen vom Geschäftswert des Objektes ab.
Da es sich bei einem Immobilienverkauf meistens um beachtliche finanzielle Transaktionen handelt, möchte der Gesetzgeber Verkäufer und Käufer vor voreiligen Vertragsabschlüssen schützen. Er sieht daher in § 311b BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vor, dass ein Vertrag notariell beurkundet werden muss, wenn Eigentum an einem Grundstück übertragen wird. Das heißt, dass der Verkauf einer Immobilie ohne die Zuschaltung eines Notars nicht möglich ist. Dabei ist es unerheblich, ob der Immobilienverkauf durch einen privaten oder einen gewerblichen Verkäufer erfolgt. Letztere müssen beim Immobilienverkauf allerdings seit Oktober 2013 das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im notariellen Beurkundungsverfahren beachten, nach dem Immobilienkäufer das Recht haben, die Vertragsunterlagen spätestens zwei Wochen vor dem Termin mit dem Notar zu erhalten.
Durch einen Vorvertrag verpflichten sich die Vertragsparteien bei einem Immobilienverkauf zum Abschluss eines Hauptvertrages zu einem späteren Zeitpunkt. Damit sollen sowohl Verkäufer als auch Käufer eine Sicherheit haben: Dem Verkäufer wird die Kaufabsicht zugesichert; der Käufer kann sichergehen, dass die Immobilie nicht an andere Kaufinteressenten geht. Beim Hausverkauf durch einen Notar enthält der Vorvertrag in der Regel bereits alle relevanten Eckdaten. Gemäß § 311 BGB ist bei einem Hausverkauf die Beglaubigung des Vorvertrags durch den Notar ebenfalls verpflichtend.
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