Damit es beim Verkauf einer Immobilie nicht zu Unstimmigkeiten und Problemen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer kommt, wird als neutrale Instanz ein Notar eingeschaltet. Dieser kümmert sich um alle rechtlichen Fragen und beurkundet den Kaufvertrag.
- Das Hinzuziehen eines Notars ist in Deutschland bei einem Immobilienkauf gesetzlich vorgeschrieben.
- Der Notar berät die Vertragspartner als neutrale Instanz in rechtlichen Fragen und beurkundet den Kaufvertrag.
- In der Regel wird der Notar vom Käufer bestellt und auch bezahlt, wobei das Honorar gesetzlich geregelt ist.
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Der Verkauf beziehungsweise der Kauf einer Immobilie stellen in der Regel eine große finanzielle Transaktion dar und erfordern den Abschluss eines Vertrags. Anders als bei anderen Kaufverträgen, die zwischen zwei Parteien mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden können, sieht der deutsche Gesetzgeber beim Verkauf von Immobilien die Beurkundung durch einen Notar vor. Das dient dem Schutz beider Parteien vor Risiken, die mit dem Immobilienverkauf verbunden sein können.
Außerdem berät der Notar sowohl den Verkäufer als auch den Verkäufer hinsichtlich aller rechtlichen Belange und erklärt die Inhalte des Kaufvertrags, die verfasst im sogenannten Juristendeutsch für Laien oftmals nur schwer verständlich sind. Um die Fragen der Finanzierung kümmert sich der Notar jedoch nicht. Ein notariell beurkundeter Vertrag gilt als beweissicher, sodass nachträgliche Zwistigkeiten über die Inhalte ausgeschlossen werden. Nicht nur beim Hausverkauf wird ein Notartermin vereinbart, sondern wer eine Wohnung verkaufen möchte, wird dies ohne Notartermin ebenfalls nicht tun können.
Auch bei der Schenkung einer Immobilie wird ein Notar zur Beurkundung hinzugezogen.
Der Notar wird üblicherweise vom Käufer einer Immobilie bestellt und bezahlt. Das hat einen speziellen Grund, denn würde der Verkäufer die Kosten für den Notar übernehmen, könnte er diese auf den Verkaufspreis der Immobilie aufschlagen. Hierdurch würde sich wiederum die Grunderwerbssteuer für den Immobilienkäufer erhöhen.
Dennoch haften der Verkäufer und der Käufer gemeinschaftlich für die Begleichung des Notarhonorars. Dessen Höhe wird durch das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt und beträgt in etwa 1,5 bis 2 Prozent des beurkundeten Kaufpreises.
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