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Wenn Sie in Ihr neues Haus einziehen und merken, dass die Heizung kaputt ist, bleiben Sie häufig auf den Kosten für die Reparatur sitzen. Daher ist es wichtig, schon bei der Besichtigung vorbeugende Maßnahmen zu treffen. In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie eine defekte Heizung vermeiden, welche Pflichten Makler und Verkäufer haben und wer im Zweifelsfall die Kosten für die Reparatur trägt.
- Sowohl der Makler als auch der Verkäufer haben die Pflicht, Sie über bekannte Mängel wie etwa ein defektes Heizungssystem aufzuklären.
- Wenn der Verkäufer Sie arglistig täuscht oder der Zustand der Heizung nicht dem im Vertrag vereinbarten Zustand entspricht, haben Sie ein Recht auf die vom Verkäufer bezahlte Heizungsreparatur.
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Sie haben sich schon im neuen Zuhause eingelebt und auf einmal ist die Heizung kaputt. Je nach Ausmaß des Schadens kann es sein, dass schon vor dem Kauf ein größerer Mangel an der Heizungsanlage vorlag, über die Sie der Verkäufer unter Umständen hätte informieren müssen.
Zugleich sollte Ihnen der Grundsatz „gekauft wie gesehen“ bekannt sein. Dies bedeutet, dass der Verkäufer normalerweise nicht für Mängel haftet. Denn bei einer gebrachten Immobilie ist es zumutbar und erwartbar, dass es Gebrauchsspuren gibt. Für Sie als Käufer ist der Besichtigungstermin daher die Chance, die Immobilie genau auf mögliche Mängel hin zu untersuchen.
Sie können natürlich mit dem Verkäufer verhandeln und vereinbaren, dass dieser Ihnen das Objekt in einem bestimmten Zustand übergibt oder dass er den Kaufpreis aufgrund eines Mangels wie Schimmel reduziert.
Für alle offensichtlichen Mängel wie etwa...
- tropfende Wasserhähne,
- feuchte Wände,
- sichtbaren Schimmel oder auch
- defekte Toiletten
können Sie im Nachhinein keine Sanierung oder keine Preisreduzierung mehr verlangen, denn Sie kaufen das Objekt in dem Ihnen bekannten Zustand. Bei versteckten Mängeln wie etwa einem Defekt im Heizungssystem sieht es eventuell anders aus – je nachdem, ob Sie darüber aufgeklärt werden oder nicht.
Kurz: Hat der Verkäufer Sie über einen Schaden an der Heizungsanlage aufgeklärt, müssen Sie die Kosten der Reparatur selbst tragen. Können Sie hingegen nachweisen, dass der Heizungsdefekt schon vor dem Kauf vorgelegen haben muss und der vorige Eigentümer davon wissen musste, haben Sie gute Chancen, dass der Verkäufer zumindest die Reparaturkosten bezahlen muss.
Wir empfehlen Ihnen, schon bei der Besichtigung direkt nach den offensichtlichen und den versteckten Mängeln zu fragen. Denn obwohl gemeinhin gilt, dass Sie das Haus „wie gesehen“ kaufen, ist nicht zu erwarten, dass Sie das Heizungssystem verstehen und eventuell versteckte Mängel erkennen können. Der Makler hat eine Aufklärungspflicht Ihnen gegenüber. Er muss also von sich aus auflisten, welche Mängel bekannt sind. Das gilt auch bei privaten Verkäufen: Dann muss der Verkäufer Ihnen von sich aus alle bekannten Mängel auflisten.
Neben dieser Aufklärungspflicht besteht eine Sorgfaltspflicht seitens des Maklers. Dieser muss die Immobilie inspizieren, bevor er sie verkauft. Allerdings gilt der der Grundsatz „nach bestem Wissen und Gewissen“. Das heißt, dass der Makler keine gründlichen Untersuchungen zum Zustand des Hauses durchführen muss. Er sollte aber anhand seines Fachwissens erkennen, ob und welche Mängel vorhanden sind und gegebenenfalls schon vor dem Verkauf nach einer Reparatur verlangen.
Allerdings haftet der Verkäufer für die Funktionsfähigkeit von Elektrizität, Kalt- und Warmwasser, Abwasserversorgung und der Heizung. Achten Sie hier genau auf die Formulierung im Kaufvertrag. Der Verkäufer kann zwar einen generellen Gewährleistungsausschluss in den Vertrag aufnehmen, muss aber trotzdem für die Funktionsfähigkeit haften. Das heißt, dass er zwar nicht in der Pflicht steht, beispielsweise einen neuen Brenner für eine Ölheizung zu kaufen, dass aber das Heizsystem funktionstüchtig sein muss.
Anhand der Analyse davon, ob der Makler seinen Pflichten nachgekommen ist und ob der Kaufvertrag den Haftungsausschluss enthält, können Sie schnell feststellen, ob Sie im Falle der kaputten Heizung Anspruch auf Kostenersatz haben. Im Zweifelsfall sollten Sie sich rechtlichen Beistand in Form eines Fachanwalts mit Spezialisierung auf Mängelhaftung holen.
Je nach Situation müssen Sie selbst die Kosten für die Heizungsreparatur übernehmen. Die kann abhängig vom vorliegenden Mangel sehr teuer werden. Rechnen Sie mit Kosten ab 500 Euro und deutlich darüber.
Wenn Sie den Kaufvertrag bereits unterschrieben haben und der Verkäufer Ihnen die Heizungsanlage nach bestem Gewissen übergeben hat, ist es zu spät, um rechtliche Schritte einzuleiten.
Allerdings gibt es Ausnahmen, in denen Sie die Reparaturkosten vom Verkäufer erstattet:
- Der Verkäufer hat keine Heizungsübergabe angeboten oder fälschlich angegeben, dass diese erfolgt ist.
- Der Verkäufer hat Sie arglistig getäuscht und die Funktionsweise der Heizung falsch beschrieben: Wenn Sie dies beweisen können, dürfen Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, den Kaufpreis nachträglich reduzieren oder eine Kostenübernahme verlangen.
- Sie haben im Kaufvertrag explizit einen bestimmten Zustand der Heizung vereinbart, der nicht gegeben ist; auch dann haben Sie bei Defekten Rechte gegenüber dem Verkäufer
Der Kaufvertrag ist im Zweifelsfall stets Ihr wichtigstes Instrument, um Forderungen an den Verkäufer zu stellen. Lassen Sie sich auch vom Notar beraten, der als neutrale Beratungsinstanz all Ihre Fragen beantworten wird.
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