Infos zum Bestellerprinzip für Verkäufer


+++Aktueller Stand: Am 14. Mai 2020 hat der Bundestag den Gesetzentwurf "über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser" verabschiedet. Künftig soll gelten: Wer den Makler beauftrag, übernimmt mindestens die Hälfte der anfallenden Maklerkosten. Die neuen Regelungen greifen voraussichtlich nach einer Übergangsfrist im Winter 2020.

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Bestellerprinzip für Verkäufer kurz erklärt: Wer einen Makler für den Verkauf oder Kauf einer Immobilie beauftragt, übernimmt mindestens die Hälfte der anfallenden Maklerkosten.  

+++Aktuelle Entwicklungen+++

Wann kommt das Bestellerprinzip beim Immobilienerwerb?

Das Bundeskabinett hat Anfang Oktober 2019 den „Gesetzentwurf über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht eine halbjährliche Übergangsfrist vor und enthält folgende Regelungen:

  • Maklerverträge betreffend Wohnungen und Einfamilienhäuser bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (zum Beispiel E-Mail). Einfacher Handschlag genügt nicht mehr. 
  • Wird der Makler aufgrund zweier Maklerverträge als Interessenvertreter für sowohl Käufer als auch Verkäufer tätig, kann er Courtage nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen.
  • Hat dagegen nur eine Partei die Entscheidung zur Einschaltung eines Maklers getroffen, ist sie verpflichtet, die Maklervergütung zu zahlen. Vereinbarungen mit dem Ziel, die Kosten an die andere Partei weiterzureichen, sind nur wirksam, wenn die weitergereichten Kosten maximal 50 Prozent der insgesamt zu zahlenden Courtage ausmachen.
    Das bedeutet: Wer einen Makler für den Verkauf oder Kauf einer Immobilie* beauftragt, übernimmt mindestens die Hälfte der anfallenden Maklerkosten.  

Der Gesetzesentwurf wurde im Mai 2020 vom Bundestag verabschiedet. Jetzt muss noch der Bundesrat das Gesetz durchwinken. Derzeit geht man davon aus, dass das neue Gesetz im Juni 2020 verkündet wird. 

Die neuen Neuregelungen treten voraussichtlich nach einer 6 monatigen Übergangsregelung im Winter 2020 in Kraft.

* Wohnobjekte mit zwei Wohnungen und mehr und Gewerbeimmobilien sind ausgenommen

Wer zahlt heute die Maklerkosten beim Verkauf?

Bislang gibt es keine gesetzliche Regelung, wer bei einem Immobilienverkauf die Maklerkosten übernimmt.

In der Immobilienbranche ist es jedoch Brauch, diese weitgehend in dem jeweiligen Bundesland einheitlich anzuwenden, obwohl die Maklercourtage laut dem Wettbewerbsrecht eigentlich frei zwischen Makler und Käufer beziehungsweise Verkäufer ausgehandelt werden könnte.

Wer zahlt wo den Makler?

Je nach Bundesland wird die Provision zur Zeit zwischen Käufer und Verkäufer geteilt oder vom Käufer alleine getragen.

  Käufer Verkäufer
Baden-Württemberg     Käufer: 3,57% Verkäufer: 3,57%     
Bayern   Käufer: 3,57% Verkäufer: 3,57% 
Berlin   Käufer: 7,14%    Verkäufer: 0%
Brandenburg   Käufer: 7,14%    Verkäufer: 0%
Bremen
Käufer: 5,95%
Verkäufer: 0%
Hamburg   Käufer: 6,25%
Verkäufer: 0%
Hessen   Käufer: 5,95%
Verkäufer: 0%
Mecklenburg-Vorpommern   Käufer: 3,57% Verkäufer: 2,38%   
Niedersachen   je nach Region (0-3,57%) je nach Region (3,57-5,96%)
Nordrhein-Westfalen   Käufer: 3,75% Verkäufer: 3,57%   
Rheinland-Pfalz   Kaufer: 3,57% Verkäufer: 3,57%
Saarland   Käufer: 3,57%
Verkäufer: 3,57%   
Sachsen   Käufer: 3,57% Verkäufer: 3,57%
Sachsen-Anhalt   Käufer: 3,57% Verkäufer: 3,57%
Schleswig-Holstein   Käufer: 3,57%
Verkäufer: 3,57% 
Thüringen   Käufer: 3,57% Verkäufer: 3,57%

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Wie hoch ist die Maklerprovision pro Bundesland?

In Deutschland liegt die Maklerprovision zwischen 3 und 7 Prozent. Der genaue Prozentsatz ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.


Ralf Weitz, Geschäftsführer von ImmobilienScout24:

Unsere Umfrage verdeutlicht die hohe Bedeutung des Maklers im Verkaufsprozess. Professionelle Immobilienmakler behalten trotz der aktuellen Neuregulierungsvorhaben zur Provisionsteilung für die Mehrheit der privaten Eigentümer eine wichtige Funktion in der Beratung und der Vermittlung ihres Angebots.

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