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Trotz des unterschriebenen Kaufvertrages ist der Käufer noch lange nicht neuer Eigentümer. Aber um sein Kaufvorhaben zu schützen, lässt der Notar im Grundbuch die Auflassung vormerken, bis die endgültige Umschreibung im Grundbuch erfolgen kann.
- Die Auflassungsvormerkung wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen und sichert dem Käufer seinen Anspruch auf Eigentumsübertragung.
- Die Auflassungsvormerkung verhindert, dass der Verkäufer plötzlich doch an einen anderen Kaufinteressenten verkauft.
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Gesetzliches zur Auflassungsvormerkung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch ab § 883 ff. festgehalten. Anwendung findet die Vormerkung im Liegenschaftsrecht. Die Auflassungsvormerkung kann hierbei lediglich bei immobilen Wertgegenständen erfolgen.
- Ist die Vormerkung für den Käufer erst eingetragen, so kann der Verkäufer nicht mehr über das Grundstück verfügen. Der Käufer hat ab Zeitpunkt der Vormerkung einen berechtigten Anspruch auf das Grundstück und kann auch Verfügungen, wie eine Zwangsvollstreckung, verhindern.
- Die Vormerkung ist maßgeblich für eventuell eintretende Schäden sowie die Verwendung und Nutzung des eingetragenen Grundstückes.
- Muss der Schuldner Insolvenz beantragen, so bleibt die eingetragene Vormerkung geschützt. Der Gläubiger darf in diesem Fall nicht auf eine Quote verwiesen werden.
Auflassung und Auflassungsvormerkung hören sich ähnlich an und stehen auch miteinander in Zusammenhang. Es ist aber nicht das Gleiche: Die Auflassung ist die Eintragung in das Grundbuch. Ist sie vorgenommen worden, so ist der Eingetragene der neue Eigentümer des Grundstücks.
Die tatsächliche Eintragung durch die Angestellten beim Grundbuchamt kann sich jedoch um mehrere Wochen bis zu zwei Monate verzögern. In diesem Fall greift die Auflassungsvormerkung. Sie sichert den Platz bei der Grundbucheintragung, stellt aber noch nicht den Vollzug dar. Wer in der Zwischenzeit der Eintragung einen Blick auf das Grundbuch wirft, der kann jedoch erkennen, dass ein Kaufvertrag geschlossen wurde und die Eintragung bevorsteht.
Zwischen der Auflassungsvormerkung und der eigentlichen Eintragung ins Grundbuch vergehen Wochen. Dies ist jedoch kein Freibrief für den Übereigner, am Grundstück beziehungsweise an der Immobilie noch allerhand zu ändern.
Die Auflassungsvormerkung kann sehr schnell eingetragen werden. Sie besagt außerdem, dass der Berechtigte sein Eigentum so erhält, wie es der Vereinbarung entspricht. Nachträgliche Beeinträchtigungen sind hiervon ausgeschlossen beziehungsweise durch die Auflassungsvormerkung abgesichert. Daher…
- … kann der Verkäufer es sich nicht anders überlegen.
- … kann niemand, der mehr bietet, den Zuschlag bekommen.
- … darf der bisherige Eigentümer die Immobilie nicht mehr belasten.
- … haben etwaige Gläubiger keinen Zugriff mehr auf die Immobilie.
- … wirkt sich eine potentielle Insolvenz des Verkäufers nicht auf die Kaufabwicklung aus.
Die Auflassungsvormerkung ist ein Bestandteil der Kaufnebenkosten im Rahmen eines Immobilienkaufs. Grundsätzlich belaufen sich die Grundbuchkosten hierbei auf etwa 0,5 Prozent des Kaufpreises.
Wenn der Kaufpreis der jeweiligen Immobilie bei beispielsweise 145.000 Euro liegt, fallen etwa 800 Euro für erforderliche Grundbuchkosten an. Für die Eintragung der Auflassungsvormerkung würden dann etwa 180 Euro und für die spätere Löschung derselben rund 25 Euro fällig.
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