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Zur Vermeidung von unklaren Rechtsverhältnissen an Grundstücken wird beim jeweils zuständigen Amtsgericht ein Grundbuch geführt. Wie das Grundbuch aufgebaut ist und was es im Detail regelt, erfahren Sie hier.

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Was regelt das Grundbuch?

Im Grundbuch sind alle Grundstücke, die im Geltungsbereich des Amtsgerichts gelegen sind, aufgenommen. Für jedes Grundstück wird ein eigenes Grundbuchblatt angelegt, in welchem die wichtigsten Daten des Grundstücks nach einem bestimmten System aufgelistet werden.

Wie ist ein Grundbuchblatt aufgebaut?

Jedes einzelne Grundbuchblatt im Grundbuch besteht aus insgesamt fünf Teilen:

  • Aufschrift

  • Bestandsverzeichnis

  • Abteilung I

  • Abteilung II

  • Abteilung III

Aufschrift

Hier sind die Angaben des zuständigen Amtsgerichts sowie der Gemeinde, die für das Grundstück zuständig ist, zu entnehmen.

Bestandsverzeichnis

Im Bestandsverzeichnis sind die exakte Bezeichnung der Lage (Parzelle), die Wirtschaftsart und Größe des Grundstücks sowie Wege- oder sonstige Nutzungsrechte vermerkt.

Abteilung I

Hier stehen die persönlichen Daten des Grundstückseigentümers (Vor- und Zuname, Geburtsdatum), das Eintragungsdatum sowie der Grund der Eigentumsübertragung (Auflassung, Erbfolge, Zuschlagserteilung in der Zwangsversteigerung).

Abteilung II

In Abteilung II sind sämtliche Lasten und Beschränkungen wie beispielsweise Wegerechte, Wohnungsrechte, Reallasten, Erbbaurechte oder Auflassungsvormerkungen vermerkt. Grundpfandrechte sind hier jedoch nicht zu finden.

Abteilung III

In diesem Teil des Grundbuchblatts sind Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden eingetragen.

Wie erfolgen Änderungen im Grundbuch?

Grundsätzlich bedarf jede Änderung im Grundbuch eines Antrags und einer Bewilligung des voreingetragenen Betroffenen. Eigentumsübertragungen sind ohne entsprechende Eintragungen im Grundbuch rechtlich nichtig. Daher muss bei jeder Grundbuchänderung ein Notar hinzugezogen werden, der die gewünschten Schritte nach sorgfältiger Prüfung aller hierfür notwendigen Rahmenbedingungen durchführt.

Faustregel: Ohne Notar keine Grundbuchänderungen!

Was kosten Änderungen im Grundbuch?

In der Regel erfolgen Änderungen im Grundbuch immer dann, wenn ein Grundstücks- beziehungsweise Immobilienverkauf stattfindet. Die erforderlichen Grundbuchänderungen machen in der Regel etwa 0,5 Prozent des Kaufpreises aus. Anhand des folgenden Rechenbeispiels erhalten Sie einen Überblick über Grundbuchkosten im Rahmen eines Immobilienkaufs.

Grundbuchkosten anhand eines Rechenbeispiels

Kaufpreis der Immobilie: 145.000 Euro

Höhe der einzutragenden Grundschuld: 95.000 Euro

Art der Kosten Vorgang Kostenbetrag
Notarkosten Beurkundung Kaufvertrag 708,00 €
Grundbuchkosten Eintragung Auflassungsvormerkung 177,00 €
Notarkosten Grundschuldbestellung mit Vollstreckungsklausel 246,00 €
Grundbuchkosten Eintragung der Grundschuld 246,00 €
Grundbuchkosten Eintragung des Eigentümers 354,00 €
Grundbuchkosten Löschung der Auflassungsvormerkung 25,00 €
Notarkosten Betreuungsgebühr für den Kaufvertrag 177,00 €
Notarkosten Betreuungsgebühr für die Grundschuld 123,00 €
Notarkosten Vollzugstätigkeiten 177,00 €
Notarkosten Abwicklung über Notaranderkonto 354,00 €
Grundbuchkosten gesamt 802,00 €
Notarkosten gesamt 1.785,00 €
MwSt. für Notarkosten 339,15 €
Gesamtkosten 2.926,15 €

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