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Zur Vermeidung von unklaren Rechtsverhältnissen an Grundstücken wird beim jeweils zuständigen Amtsgericht ein Grundbuch geführt. Wie das Grundbuch aufgebaut ist und was es im Detail regelt, erfahren Sie hier.
- Im Grundbuch sind umfassende Informationen zu einem Grundstück wie Eigentümer, Lasten und bestimmte Rechte vermerkt.
- Ohne Notar kann keine Grundbuchänderung vorgenommen werden.
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Im Grundbuch sind alle Grundstücke, die im Geltungsbereich des Amtsgerichts gelegen sind, aufgenommen. Für jedes Grundstück wird ein eigenes Grundbuchblatt angelegt, in welchem die wichtigsten Daten des Grundstücks nach einem bestimmten System aufgelistet werden.
Jedes einzelne Grundbuchblatt im Grundbuch besteht aus insgesamt fünf Teilen:
Aufschrift
Bestandsverzeichnis
Abteilung I
Abteilung II
Abteilung III
Hier sind die Angaben des zuständigen Amtsgerichts sowie der Gemeinde, die für das Grundstück zuständig ist, zu entnehmen.
Im Bestandsverzeichnis sind die exakte Bezeichnung der Lage (Parzelle), die Wirtschaftsart und Größe des Grundstücks sowie Wege- oder sonstige Nutzungsrechte vermerkt.
Hier stehen die persönlichen Daten des Grundstückseigentümers (Vor- und Zuname, Geburtsdatum), das Eintragungsdatum sowie der Grund der Eigentumsübertragung (Auflassung, Erbfolge, Zuschlagserteilung in der Zwangsversteigerung).
In Abteilung II sind sämtliche Lasten und Beschränkungen wie beispielsweise Wegerechte, Wohnungsrechte, Reallasten, Erbbaurechte oder Auflassungsvormerkungen vermerkt. Grundpfandrechte sind hier jedoch nicht zu finden.
In diesem Teil des Grundbuchblatts sind Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden eingetragen.
Grundsätzlich bedarf jede Änderung im Grundbuch eines Antrags und einer Bewilligung des voreingetragenen Betroffenen. Eigentumsübertragungen sind ohne entsprechende Eintragungen im Grundbuch rechtlich nichtig. Daher muss bei jeder Grundbuchänderung ein Notar hinzugezogen werden, der die gewünschten Schritte nach sorgfältiger Prüfung aller hierfür notwendigen Rahmenbedingungen durchführt.
Faustregel: Ohne Notar keine Grundbuchänderungen!
In der Regel erfolgen Änderungen im Grundbuch immer dann, wenn ein Grundstücks- beziehungsweise Immobilienverkauf stattfindet. Die erforderlichen Grundbuchänderungen machen in der Regel etwa 0,5 Prozent des Kaufpreises aus. Anhand des folgenden Rechenbeispiels erhalten Sie einen Überblick über Grundbuchkosten im Rahmen eines Immobilienkaufs.
Kaufpreis der Immobilie: 145.000 Euro
Höhe der einzutragenden Grundschuld: 95.000 Euro
Art der Kosten | Vorgang | Kostenbetrag |
Notarkosten | Beurkundung Kaufvertrag | 708,00 € |
Grundbuchkosten | Eintragung Auflassungsvormerkung | 177,00 € |
Notarkosten | Grundschuldbestellung mit Vollstreckungsklausel | 246,00 € |
Grundbuchkosten | Eintragung der Grundschuld | 246,00 € |
Grundbuchkosten | Eintragung des Eigentümers | 354,00 € |
Grundbuchkosten | Löschung der Auflassungsvormerkung | 25,00 € |
Notarkosten | Betreuungsgebühr für den Kaufvertrag | 177,00 € |
Notarkosten | Betreuungsgebühr für die Grundschuld | 123,00 € |
Notarkosten | Vollzugstätigkeiten | 177,00 € |
Notarkosten | Abwicklung über Notaranderkonto | 354,00 € |
Grundbuchkosten gesamt | 802,00 € | |
Notarkosten gesamt | 1.785,00 € | |
MwSt. für Notarkosten | 339,15 € | |
Gesamtkosten | 2.926,15 € |
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