Wer finanziert mich?

Schon mehr als eine Million Eigenheim-Besitzer produzieren selbst Strom mit einer Photovoltaikanlage. Wer den Strom vom eigenen Hausdach ganz oder teilweise ins öffentliche Netz einspeist, wird als Unternehmer besteuert. Betreiber können das für günstige Steuermodelle auswählen. 

Strom vom eigenen Hausdach kann gleich im eigenen Haushalt verbraucht oder ins öffentliche Stromnetz geleitet werden. Meistens ist beides der Fall. Für den eingespeisten Strom zahlt der Netzbetreiber dem Erzeuger nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) eine Vergütung pro Kilowattstunde. Liegt der verkaufte Stromanteil über zehn Prozent, gilt der Anlagenbetreiber steuerrechtlich als Unternehmer.

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Inhaltsverzeichnis

Welche Steuern werden fällig?

  1. Einkommensteuer: Hausbesitzer mit Solaranlage müssen ihren Gewinn aus den Einnahmen der EEG-Vergütung in der Einkommensteuererklärung angeben. Ob tatsächlich Einkommensteuer fällig wird, hängt davon ab, wie hoch die gesamten Einkünfte sind.

  2. Umsatzsteuer: Aus den Einnahmen müssen 19 Prozent Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Das gilt nicht nur für den verkauften, sondern auch für den selbstverbrauchten Strom.

Mit oder ohne Umsatzsteuer?

Wer aus dem Stromverkauf nicht mehr als 17.500 Euro im Jahr einnimmt – was bei PV-Anlagen in der Eigenheimklasse so gut wie immer zutrifft – kann sich als sogenannter Kleinunternehmer auf Antrag von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen.

Doch die Steuerpflicht hat auch Vorteile: Von der zu zahlenden Umsatzsteuer kann der Solar-Unternehmer die sogenannte Vorsteuer abziehen. Darunter fallen alle Mehrwertsteuerbeträge, die er für Kauf, Installation oder Wartung der Anlage im betreffenden Zeitraum bezahlt hat.

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Hinweis

Das Verbraucherportal Finanztip hat ausgerechnet, wann welches Steuermodell günstiger ist. Die Faustregel: Bei hohem Eigenverbrauch ab rund 60 Prozent ist der Kleinunternehmerstatus günstiger. Bei geringem Eigenverbrauch unter 20 Prozent lohnt sich dagegen die Umsatzsteuerzahlung wegen des Vorsteuerabzugs - insbesondere bei hohen Investitions- und Betriebskosten. 


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Tipp: Wechsel zum Kleinunternehmer nach fünf Jahren

Liegt der Eigenverbrauch zwischen 20 und 60 Prozent, rät Finanztip zu folgendem Vorgehen:

  • Zunächst die Regelbesteuerung wählen, um die Mehrwertsteuer auf Anschaffungspreis und Installation als Vorsteuer geltend zu machen.

  • Nach Ablauf von fünf Kalenderjahren ab Inbetriebnahme ist ein Wechsel in den Kleinunternehmerstatus möglich. Das lohnt sich, weil jetzt nur noch Betriebskosten und damit geringe Mehrwertsteuerbeträge anfallen.

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