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Zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2020 gilt nach dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zeitlich befristet ein Mehrwertsteuersatz von 16 statt 19 Prozent. Für Bauwillige ist das grundsätzlich eine gute Nachricht, denn anders als beim Kauf einer Jeans ist eine Reduzierung um drei Prozent beim Hausbau ziemlich viel Geld. Wenn das neue Haus beispielsweise 300.000 Euro netto kostet, beträgt die Ersparnis dank des reduzierten Mehrwertsteuersatzes immerhin 9000 Euro.

Kleiner Junge mit Hammer in der Hand auf Baustelle, daneben drei große mintfarbene Pfeile, die nach unten zeigen

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Zeitpunkt der Abnahme entscheidend

Jetzt also schnell einen Bauvertrag abschließen und sparen? So funktioniert es leider nicht. Welcher Mehrwertsteuersatz zur Anwendung kommt, hängt nämlich nicht vom Datum des Vertragsabschlusses ab, sondern vom Zeitpunkt der Abnahme. Wird das Haus erst im nächsten Jahr fertig und abgenommen, sind wieder 19 Prozent Mehrwertsteuer fällig.


16 Prozent Mehrwertsteuer bei Abnahme im zweiten Halbjahr 2020

Gut für dich, wenn du schon in 2019 einen Vertrag mit dem Bauunternehmen abgeschlossen hast und der Bau im zweiten Halbjahr 2020 fertiggestellt und abgenommen wird. Dann gilt, anders als im Vertrag ausgewiesen, der Mehrwertsteuersatz von 16 Prozent. Für Teilabnahmen nach Baufortschritt, die vor dem 01.07.2020 erledigt wurden, bleibt es dagegen beim Satz von 19 Prozent.


Baukosten berechnen und Traumhaus finden

Um zumindest teilweise in den Genuss der Steuersenkung zu kommen, gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Ihr kannst bei einem neuen Vertrag Teilleistungen vereinbaren, die noch in diesem Jahr abgenommen werden.
  • Ein schon abgeschlossener Bauvertrag lässt sich eventuell nachverhandeln, und es können Teilleistungen fürs zweite Halbjahr 2020 verabredet werden. In diesem Falle solltest du aber eine Bauherrenberatung oder den Verbraucherschutz heranziehen, um die Vertragsänderungen zu prüfen.

Bauen unter Zeitdruck provoziert Bauschäden

Dringend abzuraten ist davon, die Baufirma zur schnellen Fertigstellung oder einer Teilabnahme bis Ende des Jahres zu drängen. Bauen unter Zeitdruck führt häufig zu Bauschäden. Sparen zulasten der Qualität ist nie eine gute Idee. Verschärfend kommt noch hinzu, dass mit der Abnahme auch die Beweislast für Baumängel an die Bauherren übergeht und die Gewährleistungsphase beginnt.

Bauträgerverträge sind nicht mehrwertsteuerpflichtig

Wer ein Haus mitsamt Grundstück vom Bauträger kauft, profitiert übrigens auch nicht von der Mehrwertsteuersenkung. Bauträgerverträge nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) sind nicht mehrwertsteuerpflichtig.

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