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Ein Auszug aus dem Grundbuch ist in der Regel Pflicht, wenn Sie eine Immobilie kaufen oder verkaufen möchten. In diesem Artikel beantworten wir Ihnen Fragen rund um den Grundbuchauszug, wo Sie Ihn erhalten und was er kostet.

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Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ein Grundbuchauszug wird vor allem im Rahmen eines Immobilienkaufs benötigt. So erfährt der Kaufinteressent, ob auf dem betreffenden Grundstück etwaige Wohnrechte oder Ähnliches liegen.
  • Ein Grundbuchauszug kann nur von einer Person oder einem Institut beantragt werden, die ein berechtigtes Interesse vorweisen können. Dazu zählen Grundstückskäufer, Gläubiger, Kreditinstitute und Mieter.
  • Ein Grundbuchauszug ist nur dann amtlich gültig, wenn es notariell beglaubigt ist.

Was ist das Grundbuch?

Die jeweiligen Grundbuchämter führen mit dem Grundbuch ein amtliches Verzeichnis, in dem die Rechtsverhältnisse eines jeden Grundstücks der Öffentlichkeit dargelegt werden. Allerdings handelt es sich beim Grundbuch nicht um ein öffentliches Register. Das bedeutet, nur Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, ist die Einsicht in das Grundbuch gestattet.

In der Regel liegt das Grundbuch in schriftlicher Form vor. Allerdings verfügen immer mehr Grundbuchämter auch über ein elektronisches Grundbuch.

Das Grundbuch gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse, die Größe des Grundstücks und etwaige Rechte (zum Beispiel Geh- beziehungsweise Durchfahrtrecht) sowie Belastungen (z. B. Grundschulden) zu einem Grundstück. Dabei wird für jedes einzelne Grundstück ein gesondertes Grundbuchblatt angelegt und mit einer laufenden Nummer versehen. Bei diesem Grundbuchblatt handelt es sich um das eigentliche Grundbuch zu einem Grundstück.

Wer darf Einsicht in das Grundbuch nehmen?

Einen Auszug des Grundbuchs dürfen grundsätzlich nur Personen beantragen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Dass das Recht auf Einsichtnahme derart eingeschränkt ist, dient vor allem dem Persönlichkeitsschutz der eingetragenen Personen. Ein „berechtigtes Interesse“ haben beispielsweise

  • Kreditgeber (für die Eintragung der Grundschuld als Sicherheit für den Kredit)

  • Gläubiger (im Falle einer Zwangsversteigerung)

  • Mieter (zur Überprüfung, ob der Vermieter auch Eigentümer der Wohnung ist)

  • Grundstücksangrenzer (um zu erfahren, wer der direkte Nachbar ist)

Wann brauche ich einen Grundbuchauszug?

Einen Grundbuchauszug benötigen Sie vor allem dann, wenn ein Immobilienkauf bevorsteht. Zum Zeitpunkt des Kauftermins sollte der Grundbuchauszug maximal zwei Wochen alt sein, denn Sie sollten als Käufer vor dem Kauf wissen, welche Eintragungen (beispielsweise Wohnrechte Dritter) für das Grundstück vorliegen.

Im Regelfall wird aber auch eine sogenannte Auflassungsvormerkung für das betreffende Grundstück vermerkt. Sie sichert dem Käufer rechtlich zu, nach Eingang des Kaufpreises als neuer Eigentümer des Grundstücks eingetragen zu werden.

Der Grundbuchauszug spielt außerdem im Rahmen der Beleihungsprüfung durch die kreditvergebende Bank eine zentrale Rolle. Sie erfolgt immer dann, wenn eine Immobilie mithilfe eines Darlehens finanziert werden soll.

Kann ich einen Grundbuchauszug online beantragen?

Zahlreiche Anbieter ermöglichen die Bestellung des Grundbuchauszugs auch online. Diese Angebote sind besonders verlockend, da sie Ihnen den Gang zum Amt ersparen.

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Doch Achtung:

Diese Dienste sind häufig mit hohen Gebühren verbunden! Ihre Daten müssen Sie bei den entsprechenden Anbietern trotzdem angeben, und eine Unterschrift ist ebenfalls Pflicht. Die Zeitersparnis ist also nur auf Druck und Versand des Antrags beschränkt. Hier lohnt es sich tatsächlich eher, den Antrag selbst an das zuständige Amtsgericht zu senden.

Gibt es ein Grundbuchauszug-Muster?

Das Grundbuch wird nach einem einheitlichen Muster geführt und gliedert sich in fünf Bereiche:

  • Aufschrift: Das Deckblatt trägt den Namen des zuständigen Amtsgerichts, den Grundbuchbezirk und die Nummer des Grundbuchblatts.

  • Bestandsverzeichnis: Hier sind die Grundstücke mit Angaben zu Gemarkung, Flur, Rechten (zum Beispiel Wegerechte), Lage (Straße und Hausnummer), Nutzungsart und Größe verzeichnet.

  • Abteilung I – Eigentümer: In dieser Abteilung werden die Eigentumsverhältnisse eingetragen. Hier sind der Name des Eigentümers sowie der Grund und das Datum der Eintragung vermerkt. Gründe können beispielsweise Erbe, Auflassung oder Zwangsversteigerung sein.

  • Abteilung II – Beschränkungen und Belastungen des Grundstücks, persönliche Dienstbarkeiten: Außer der Grundpfandrechte sind in dieser Abteilung alle Beschränkungen und Lasten des Grundstücks vermerkt. Dazu zählen beispielsweise Reallasten, Nießbrauch oder das Erbbaurecht.

  • Abteilung III – Grundpfandrechte, Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld: In Abteilung III finden sich Grundpfandrechte. Dazu gehören beispielsweise Grundschulden, die bei der Aufnahme einer Baufinanzierung entstehen, für die das Grundstück als Sicherheit eingetragen wurde.

Grundbuchauszug: Woher und wie erhalte ich ihn?

Die Grundbuchauszüge können in der Regel nicht per Post oder Fax übersandt werden, in manchen Bundesländern ist dies dennoch möglich. Der Antrag kann persönlich in den Einsichtsstellen des Grundbuchamtes oder schriftlich per Fax oder Post gestellt werden. Ist lediglich eine Einsichtnahme notwendig, hat diese im elektronisch geführten Grundbuch ebenfalls vor Ort in den Grundbuchämtern zu erfolgen. Notare und andere berechtigte Stellen nehmen dabei an der uneingeschränkten Einsichtnahme teil: dem automatisierten Abrufverfahren.

Wozu berechtigt die Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren?

Das automatisierte Abrufverfahren berechtigt zur Einsichtnahme in das Grundbuch sowie zur Fertigung von Abschriften des Grundbuchblatts. Die Teilnahme ermöglicht demnach:

  • die Einsicht in ein bestimmtes oder mehrere Grundbuchblätter

  • die Fertigung einer Abschrift des Grundbuchinhalts auf dem eigenen Druckergerät

  • die Suche nach Stichworten, beispielsweise nach Angaben über das Flurstück oder den Eigentümer

  • die Feststellung, wann der letzte Grundbucheintrag erfolgte

  • die Feststellung, ob vollständige Eintragungsanträge auf ein konkretes Grundbuchblatt beim Grundbuchamt vorliegen

Wie viel kostet ein Grundbuchauszug?

Die Gebühren für einen Grundbuchauszug sind gesetzlich geregelt:

  • einfacher Grundbuchauszug: 10 Euro

  • beglaubigte Abschrift: 20 Euro

Für die reine Grundbucheinsicht werden keine Gebühren erhoben. Die Gebühren beim eingeschränkten automatisierten Abrufverfahren belaufen sich auf 50 Euro für die Einrichtung sowie acht Euro je Grundbuchblatt. Für das uneingeschränkte automatisierte Abrufverfahren wird keine Einrichtungsgebühr erhoben.

Wie wird eine Grundbuchberichtigung aufgrund von Erbfolge beantragt?

Für die Grundbuchberichtigung aufgrund von Erbfolge ist ein formloser, schriftlicher Antrag des oder der Erben und ein Nachweis des Erbrechts notwendig. Der Nachweis kann dabei erfolgen durch eine einfache Abschrift des Erbscheins oder alternativ durch eine beglaubigte Kopie des notariellen Testaments samt Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts.

Ist es erforderlich, einen Notar aufzusuchen?

Das Grundbuchverfahren, wie es in der Grundbuchordnung (GBO) geregelt wird, ist ein komplexes Konstrukt mit strengen Formvorschriften. Um die erforderlichen Erklärungen einzureichen, sind öffentlich beglaubigte Urkunden erforderlich, das Grundbuchamt ist jedoch in der Regel nicht dazu berechtigt, diese entgegenzunehmen. Die Aufnahme dieser Urkunden und die Beglaubigung der erforderlichen Unterschriften müssen daher in den meisten Bundesländern beim Notar durchgeführt werden.


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Reicht ein unbeglaubigter Grundbuchauszug?

Oft reicht eine einfache Kopie nicht aus. In diesem Fall muss der Grundbuchauszug amtlich beglaubigt werden und ist damit offiziell sowie rechtlich unanfechtbar. In der Regel sind es beispielsweise Banken, die einen beglaubigten Grundbuchauszug fordern. Für persönliche Zwecke reicht jedoch in aller Regel eine Kopie aus.

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