Das Bauvertragsrecht 2018 im Experten-Check
Bautipp vom Verband Privater Bauherren e.V.
Am 1. Januar 2018 ist das neue Bauvertragsrecht in Kraft getreten. Es gilt für alle Bauverträge, die private Bauherren seit diesem Tag abschließen und enthält viele Verbesserungen. Das neue Recht hat aber auch Grenzen.
Der Bautipp wird von Rechtsanwalt Holger Freitag und vom Verband Privater Bauherren e.V. (VPB) präsentiert.
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Das Bauvertragsrecht ist Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das BGB behandelte einen Bauvertrag bislang als normalen Werkvertrag. Weil privates Bauen aber erheblich komplexer ist, als beispielsweise eine Schuhreparatur, hat der Gesetzgeber das Werkvertragsrecht neu strukturiert und in den Paragraphen 650a bis 650v "Bauvertrag", "Verbraucherbauvertrag", "Bauträgervertrag" und "Architektenvertrag" erstmals geregelt.
Das neue Bauvertragsrecht enthält vor allem im Verbraucherbauvertrag einige Verbesserungen für private Bauherren. Dazu gehören das Recht auf eine ordentliche Baubeschreibung, verbindliche Angaben zur Bauzeit, ein Widerrufsrecht, die Begrenzung der Abschlagszahlungen an den Bauunternehmer auf 90 Prozent des Werklohns und das Recht auf die Herstellung und Herausgabe von wichtigen Bauunterlagen.
Dieses Recht auf die Herstellung und Herausgabe von Bauunterlagen wird im Paragraph 650n BGB geregelt, das bezieht sich auf die Phase sowohl vor dem Bau als auch nach Bauabschluss. Schlüsselfertigfirmen und Bauträger müssen also nun den Verbrauchern viele für den Bau nötige Pläne und Berechnungen erstellen und übergeben. Bislang bekamen Bauherren diese Unterlagen nur ausnahmsweise, etwa wenn sie das vorab vertraglich vereinbart hatten.
Private Bauherren brauchen aber Pläne, Statik, Wärmeschutznachweis, Baugrundgutachten und anderes aus zwei Gründen: Sie müssen im Vorfeld prüfen können, ob ihr geplantes Haus geltendem Recht entspricht - und natürlich auch den vertraglichen Vereinbarungen. Und sie müssen jederzeit, auch noch nach Jahrzehnten, den Behörden gegenüber beweisen können, dass ihre Immobilie den Baugesetzen und Verordnungen entsprechend gebaut wurde.
Gut für Bauherren:
Das Recht auf die Unterlagen greift automatisch. Der Anspruch lässt sich vertraglich weder einschränken noch ausschließen.
Das Bauvertragsrecht ist Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das BGB behandelte einen Bauvertrag bislang als normalen Werkvertrag. Weil privates Bauen aber erheblich komplexer ist, als beispielsweise eine Schuhreparatur, hat der Gesetzgeber das Werkvertragsrecht neu strukturiert und in den Paragraphen 650a bis 650v "Bauvertrag", "Verbraucherbauvertrag", "Bauträgervertrag" und "Architektenvertrag" erstmals geregelt.
Das neue Recht hat aber auch Grenzen: Die Firmen müssen nämlich nur Unterlagen für öffentlich-rechtliche Vorschriften herausgeben, also Nachweise, die die Einhaltung der Landesbauordnungen belegen, zur Energieeinsparverordnung (EnEV) und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), aber auch Unterlagen, die die KfW vom geförderten Verbraucher verlangt, sofern die entsprechende Bauausführung vereinbart ist.
Nicht zur Verfügung stellen müssen die Firmen alle darüber hinausgehenden Unterlagen – die zwar nicht vorgeschrieben, aber eventuell für die Bauherren wichtig sind. Das können zum Beispiel Bestandspläne für einen frisch sanierten Altbau sein. Bauherren sollten deshalb im Vorfeld gut überlegen, welche Unterlagen sie noch benötigen könnten und sich diese vertraglich zusichern lassen. In solchen Fällen ist es ratsam, einen unabhängigen Sachverständigen hinzuzuziehen, der weiß, welche zusätzlichen Unterlagen sinnvoll sind.