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Die Kosten, die bei der Erstellung eines Wertgutachtens anfallen, werden als Wertermittlungsgebühren bezeichnet. Um einen Beleihungswert einer Immobilie festsetzen zu können, benötigen die Kreditinstitute dieses Wertgutachten. Die Wertermittlungsgebühren werden in den Effektivzins mit eingerechnet und betragen etwa 0,2 bis 0,5 Prozent der Darlehenssumme.
- Sämtliche Gebühren, die Kreditinstituten durch Nachkommen gesetzlicher Verpflichtungen entstehen, dürfen nicht auf die Kunden abgewälzt werden. Dazu zählt auch die Wertermittlungsgebühr.
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Es liegt im Interesse der Bank, den Wert derjenigen Immobilie zu kennen, die finanziert werden soll. Aber wer führt die Schätzung an der Immobilie überhaupt durch?
Oftmals hat das Geldinstitut seine eigenen Leute, die sich auf die Wertermittlung verstehen und sich selber mit dieser Aufgabe beschäftigen. Es kann jedoch auch ein Sachverständiger mit der Schätzung beauftragt werden.
Die Banken ermitteln über die Wertermittlung den Verkehrswert der Immobilie und setzen anhand dieser Begutachtung den Beleihungswert fest. Kreditsummen in Höhe von 100 Prozent des Wertes sind die Regel. Lediglich bei Hypothekenbanken sinkt dieser Wert auf bis zu 60 Prozent. Prinzipiell ist die Bank hier in ihrer Entscheidung aber frei.
Eine Wertermittlungsgebühr in Höhe von maximal 0,5 Prozent der Darlehenssumme hört sich nicht nach viel an. Bei einem Darlehen von 200.000 Euro handelt es sich aber immerhin um 1.000 Euro, die von der Bank zusätzlich verlangt werden können. Diese wurden lange Zeit von der Bank pauschal abgerechnet.
Aber: Inzwischen gab es hierzu einige Gerichtsurteile, die zugunsten des Darlehnsnehmers ausgefallen sind. Denn die Schätzung liegt im Interesse des Geldinstitutes und sollte daher nicht auf den Kunden umgelegt werden können.
Das erste rechtskräftige Urteil wurde vom Landgericht Stuttgart im Jahr 2007 ausgesprochen. Sie handelten auf Nachfrage der Verbraucherzentrale von Nordrhein-Westfalen. Im Jahr 2009 wurde diese Auffassung vom Oberlandesgericht Düsseldorf in einem weiteren Urteil bestätigt.
Im letzten Urteil wird von der Unzulässigkeit einer solchen Gebühr auf sämtliche Darlehensverträge gesprochen. Daher müssen Gebühren, die entstehen, um den Wert der Sicherheiten nachzuweisen, nicht vom Darlehensnehmer beglichen werden. Diese sind in den Verträgen häufig folgendermaßen gekennzeichnet:
Wertermittlungsgebühr
Schätzkosten
Kosten für die Besichtigung des Objektes
Also: In diesem Sinne gilt die Rechtsprechung nicht nur für den Käufer einer Immobilie, sondern für alle Darlehensnehmer.
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