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Wer eine selbst genutzte Immobilie verkauft, braucht den Gewinn nicht zu versteuern. Doch was ist mit dem Arbeitszimmer, dessen Nutzung in den Vorjahren von der Einkommenssteuer abgesetzt wurde?
Sie wollen verkaufen? Prüfen Sie gleich heute, wie viel Ihre Immobilie wert ist.
Eine Lehrerin in Baden-Württemberg verkaufte ihre Eigentumswohnung, nachdem sie fünf Jahre darin gewohnt hatte und erzielte dabei einen Gewinn. Ihr Arbeitszimmer hatte sie bis dato Jahr für Jahr steuerlich geltend gemacht.
Zur Überraschung der Pädagogin wollte das Finanzamt ein Stück vom Kuchen abhaben. Für den Gewinn, der anteilig auf das beruflich genutzte Arbeitszimmer entfiel, sollte sie Einkommensteuer zahlen. Zur Begründung gaben die Mitarbeiter des Finanzamtes an, die zehnjährige Spekulationsfrist für Immobilien sei noch nicht abgelaufen.
Ein Fall für das Finanzgericht Baden-Württemberg. Hier entschieden die Richter, dass das Arbeitszimmer Teil der privaten Wohnung sei und nicht unabhängig vom Rest der Wohnung verkauft werden könne. Aus diesem Grund lasse sich der Kaufpreis nicht in privat und beruflich aufteilen.
Das Finanzamt wollte sich noch nicht geschlagen geben und legte Revision beim Bundesfinanzhof ein. Daher ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.
Wer auf Nummer sicher gehen will, dass der Erlös beim Verkauf seiner Immobilie mit Arbeitszimmer in der eigenen Tasche bleibt, sollte frühestens nach zehn Jahren verkaufen. Dann kann keine Spekulationssteuer mehr erhoben werden.
Wer nicht so lange warten will, kann sich auf das laufende Gerichtsverfahren berufen und Einspruch einlegen, sollte das Finanzamt den Verkaufsgewinn anteilig für das Arbeitszimmer versteuern. Auf diese Weise bleibt der eigene Steuerfall so lange offen, bis der Bundesfinanzhof abschließend entschieden hat.
(Az.: IX R 27/19)
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Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 08. Juni 2021.
Ein Fall für das Finanzgericht Baden-Württemberg. Hier entschieden die Richter, dass das Arbeitszimmer Teil der privaten Wohnung sei und nicht unabhängig vom Rest der Wohnung verkauft werden könne. Aus diesem Grund lasse sich der Kaufpreis nicht in privat und beruflich aufteilen.
Das Finanzamt wollte sich noch nicht geschlagen geben und legte Revision beim Bundesfinanzhof ein. Daher ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.