Das Bewertungsgesetz (BewG) ist Teil des Steuerrechts und soll einheitliche Regeln für alle Steuerrechtsgebiete aufstellen, die die steuerliche Bewertung von Vermögensgegenständen betreffen. Die ursprüngliche Fassung des Bewertungsgesetzes stammt aus dem Jahr 1934, es trat erstmals 1935 in Kraft und wurde seitdem mehrfach geändert.

Früher galt das Bewertungsgesetz neben der Abgabenverordnung als das wichtigste Steuergesetz und regelte alle steuerlichen Bewertungsfragen, die nicht durch speziellere Steuergesetze mit eigenen Bewertungsgrundsätzen reglementiert waren, beispielsweise die Einkommensteuergesetze. Durch Änderungen der Steuergesetze hat das Bewertungsgesetz heute an Relevanz verloren. Dies liegt unter anderem an der Abschaffung einiger Substanzsteuern wie der Gewerbekapitalsteuer sowie daran, dass einige Steuern heute nicht mehr erhoben werden, beispielsweise die Vermögenssteuer.

Steuerrelevante Bewertung von Grundstücken

Das Bewertungsgesetz ist heute vor allem für die Festlegung der Grundsteuer von Bedeutung. Die Grundstücksbewertung wird im Bewertungsgesetz in den §§ 68 bis 94 behandelt und enthält die Unterteilung in unbebaute Grundstücke ohne nutzbare Gebäude, baureife Grundstücke und bebaute Grundstücke mit nutzbaren Gebäuden. Beurteilt wird nach dem Bewertungsgesetz nach verschiedenen Maßstäben. Dies ist zum einen der gemeine Wert, der den Verkaufspreis angibt, der bei einem gewöhnlichen Verkauf zu erzielen wäre.

Ein anderer Maßstab ist der Teilwert. Das ist der Betrag, den ein Käufer für ein einzelnes Wirtschaftsgut ansetzen würde, welches Teil des Gesamtkaufobjekts ist. Relevant für Steuerpflichtige ist der Steuerbilanzwert. Er kommt zum Tragen, wenn Steuerpflichtige ihre Gewinne nach den §§ 4 oder 5 des Einkommenssteuergesetzes ermitteln wollen.

Der letzte Maßstab ist der Ertragswert, der relevant ist für die Bewertung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen. Es wird der 18-fache Wert des Reinertrags angesetzt, der erzielt werden kann, wenn ein solcher Betrieb nachhaltig, schuldenfrei und ordnungsgemäß mit mehreren Angestellten bewirtschaftet wird.

Einheitswertfestlegung nach BewG

Für die Grundstücksbewertung können nach dem Bewertungsgesetz Einheitswerte festgelegt werden. Die Grundlagen hierfür sind in § 19 und den Folgenden geregelt. Der Einheitswert bildet eine einheitliche Besteuerungsgrundlage für unterschiedliche Steuerarten. Der Einheitswert kann für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Grundstücke und Betriebsgrundstücke festgestellt werden, die sich im Inland befinden. Auch die Grundbesitzwertermittlung ist im Bewertungsgesetz geregelt und ebenfalls relevant für die steuerliche Erfassung von Gebäuden und Grundstücken.

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