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Viele Hausverkäufer, die noch keine Erfahrung auf dem Immobilienmarkt haben, entscheiden sich dafür, einen Makler zu beauftragen. Dieser macht verschiedene Käufervorschläge und organisiert die Besichtigungen. Als Verkäufer haben Sie dennoch das letzte Wort und dürfen zum Beispiel Kaufinteressenten ablehnen – hier erfahren Sie mehr über Ihre Rechte und die Pflichten des Maklers.
- Sie müssen die Käufervorschläge nicht annehmen, dies ist allerdings häufig empfehlenswert.
- Lassen Sie sich vom Makler über die Kaufinteressenten informieren und bitten Sie ihn darum, deren Bonität zu überprüfen.
- Wenn Sie selbst Kaufinteressenten finden, müssen Sie je nach Maklervertrag dem Makler eine Aufwandsentschädigung zahlen.
- Ein guter Makler erzielt für Sie einen guten Verkaufspreis. Hier können Sie sich einen Makler aus Ihrer Region empfehlen lassen.
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Wenn Sie sich mit dem Verkauf von Immobilien nicht auskennen, ist es sinnvoll, Ihr Objekt mithilfe eines Maklers auf dem Markt anzubieten. Denn so können Sie sich als Verkäufer viel Zeit und Mühe sparen und zudem den besten Kaufpreis erzielen. Zugleich sollten Sie dem Makler auch nicht blind vertrauen, sondern sich zunächst einmal damit auseinandersetzen, welche Pflichten dieser hat. Dafür ist der Maklervertrag ausschlaggebend, in dem genau aufgelistet ist, welche Leistungen der Makler in welchem Zeitraum für Sie erbringt. Achten Sie genau darauf, wozu der Makler verpflichtet ist. Dies kann je nach Vertrag schon mit der Übermittlung einer Interessentenliste der Fall sein. Wichtig ist auch, was im Falle des Nichtzustandekommens des Kaufvertrags geschieht und ob der Makler dann beispielsweise eine Aufwandsentschädigung fordert.
Dies sind die wichtigsten Pflichten des Maklers:
Aufklärungspflicht über alle bekannten Mängel gegenüber Kaufinteressenten
Angaben des Verkäufers auf Plausibilität prüfen
Aufklärungspflicht bei Doppeltätigkeit für Verkäufer und Käufer
Werbemaßnahmen
Organisation von Besichtigungsterminen
Beratung des Verkäufers
Zusammenstellen einer Interessentenliste
Überprüfung der Bonität der Interessenten (wenn im Vertrag festgehalten)
Bereitstellung von Informationen über die Interessenten
Als Hausverkäufer sind Ihre Rechte davon abhängig, welche Art des Maklervertrags Sie aufsetzen. Bei einem einfachen Maklerauftrag zum Beispiel können Sie mehrere Makler mit der Vermarktung Ihres Objekts beauftragen, haben aber nicht die Garantie, dass diese tatsächlich aktiv werden. Dies lohnt sich daher vor allem bei Immobilien in bester Lage oder mit hohem Wert. Beliebter ist der Alleinauftrag. Hier verpflichten Sie sich dazu, nur einen Makler zu beauftragen, und erhalten im Gegenzug die Garantie, dass dieser für Sie aktiv wird. Wenn Sie sich für einen einfachen Alleinauftrag entscheiden, dürfen Sie selbst parallel nach Kaufinteressenten suchen. Wenn es sich um einen qualifizierten Alleinauftrag handelt, sind Sie hingegen dazu verpflichtet, alle Kaufinteressenten an den Makler zu verweisen, damit dieser seine Provision erhält. Daher sind qualifizierte Makleralleinaufträge in der Praxis sehr häufig. Weitere Informationen zu den verschiedenen Maklerverträgen haben wir Ihnen hier zusammengestellt.
Sie haben außerdem das Recht, Ihrem Makler jederzeit zu kündigen. Zwar gilt die Vereinbarung mit dem Makler auch, wenn Sie nur eine mündliche Vereinbarung haben, aber Sie sollten dennoch auf einen Maklervertrag bestehen. Wenn der Makler seine Pflichten verletzt, dürfen Sie ihm direkt kündigen. Einige Verträge laufen auf Zeit (beispielsweise drei Monate). Diese können Sie nicht ohne die Angabe von Gründen kündigen.
Zudem ist es Ihr Recht, den endgültigen Käufer auszuwählen. Der Makler macht Ihnen Vorschläge und kann auch eine Bonitätsprüfung durchführen. Dennoch liegt es an Ihnen, die letzte Entscheidung darüber, wer Ihre Immobilie kaufen darf, zu treffen. Lesen Sie hier mehr zur Bonitätsprüfung.
Sie erhalten von Ihrem Makler eine Liste mit möglichen Interessenten. Diese basiert auf den Antworten auf das Exposé, Anfragen sowie auf der Kundenbasis des Maklers. Als Verkäufer sollten Sie diese Liste mit dem Makler gründlich durchgehen. Normalerweise spricht nicht viel gegen die Interessenten. Lassen Sie sich vom Makler erklären, wie er die Interessenten gefunden hat, und führen Sie auf jeden Fall eine Bonitätsprüfung durch, bevor Sie den Verkaufsprozess initiieren.
Sollten Sie aus persönlichen Gründen eine Abneigung gegen einen Interessenten haben oder sich eine ganz bestimmte Zielgruppe wünschen, dürfen Sie die Interessentenliste des Maklers ablehnen. Wichtig ist allerdings, dass dieser mit der Liste bereits einen großen Teil seiner Pflicht erfüllt hat. Je nachdem, wie der Maklervertrag genau formuliert ist, kann es sein, dass Sie den Makler zu diesem Zeitpunkt bereits für seine geleistete Arbeit mit der Provision (beziehungsweise Ihrem Anteil der Provision) entlohnen müssen, selbst wenn Sie sich für keinen der Interessenten von der Liste entscheiden. Alternativ sollten Sie den Makler bitten, nach weiteren Interessenten zu suchen.
Übrigens: Auch wenn der Makler schon nicht mehr für Sie arbeitet, Sie die Immobilie aber an einen Interessenten verkaufen, der über den Makler auf Sie aufmerksam geworden ist, stehen Sie in der Zahlungspflicht. Dazu können Sie in unserem Artikel zum Thema „Maklervertrag kündigen“ mehr lesen.
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