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Sie sind Besitzer:in einer Immobilie und fragen sich, was im Falle einer Trennung oder Scheidung aus dem gemeinsamen Haus wird? Da dies keine einfache Situation ist, haben wir für Sie verschiedene Möglichkeiten zusammengefasst, wie mit der Immobilie umgegangen werden kann.
- Kommt es zur Scheidung, können sich Ehepartner:innen darauf einigen, die Immobilie gemeinsam zu verkaufen.
- Manche ehemalige Ehepartner:innen einigen sich aber auch auf die Realteilung, sodass beide Beteiligten die Hälfte erhalten.
- Vielmals wird sich auch darauf verständigt, dass eine:r der beiden Beteiligten im Haus wohnen bleibt und Miete oder ähnliche Zahlungen leistet.
- Gibt es noch einen gemeinschaftlichen Kredit und behält nur eine:r der Partner:innen die Immobilie, müsste die Schuldhaft herausgenommen werden. Ansonsten müssten beide Beteiligte den Kredit weiterführen.
Können beide Eheleute das Haus bei Scheidung finanziell nicht behalten oder schafft es eine:r alleine nicht, die finanzielle Belastung zu stemmen, besteht die Möglichkeit, das Haus zu verkaufen. In diesem Fall wird der Verkaufserlös nach der Trennung geteilt.
Sollten Schulden übrig bleiben, zum Beispiel weil der Verkaufserlös niedriger war als die Restschuld, haften beide Ehepartner:innen dafür. Bezüglich der Höhe des Verkaufspreises müssen beide zustimmen.
Eine Alternative ist es, dass eine:r der Ehepartner:innen als Alleineigentümer:in das Haus übernimmt und sich überschreiben lässt. In diesem Fall muss er:sie dem:der anderen Ehepartner:in die Hälfte des Verkehrswerts auszahlen. Zu beachten sind folgende Aspekte:
- Unter Umständen ist es notwendig, einen (weiteren) Kredit aufzunehmen.
- Gleichzeitig erfolgt eine Verrechnung mit dem Versorgungsausgleich oder dem Zugewinn.
- Hierfür ist es erforderlich, dass ein:e Notar:in dies schriftlich festhält.
Die Bank, die das Darlehen gegeben hat, muss im Gegenzug den:der Ehepartner:in, der:die als Eigentümer:in ausscheidet, aus der Schuldhaft herausnehmen. In diesem Fall wird der Kreditvertrag nur mit einem:einer Darlehensnehmer:in nach der Trennung weitergeführt. Dies ist natürlich nur dann möglich, wenn der:die Partner:in, der:die das Haus behält, auch über ein entsprechendes Einkommen verfügt.
Derjenige:diejenige, der im gemeinsamen Haus nach der Trennung wohnen bleibt, genießt einen Nutzungsvorteil und muss diesen ausgleichen. Sollte ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen, erhöht sich damit das zuzurechnende Einkommen. Sollten keine Unterhaltsansprüche bestehen, kann der:die ausgezogene Ehepartner:in eine Nutzungsentschädigung für die Nutzung seines:ihres Eigentums beziehungsweise seiner:ihrer Haushälfte verlangen.
Die Nutzungsentschädigung für das Haus errechnet sich nach dem Wohnvorteil und liegt damit in der Höhe, die für eine ähnliche Wohnung an Miete gezahlt werden müsste.
In der Regel sind beide Parteien Darlehensnehmer:in, da beide im Darlehensvertrag stehen. Sollte eine:r von den Eheleuten die Zahlung einstellen, haftet derjenige, der ebenfalls im Kreditvertrag steht. Das gilt auch dann, wenn er:sie selber nicht mehr im Haus wohnt, denn mit dem Darlehensvertrag ist eine gesamtschuldnerische Haftung vereinbart worden.
Ein gemeinsames Eigentum ist ebenfalls möglich. Auch dann, wenn nur eine:r von beiden im gemeinsamen Haus nach der Trennung wohnen bleibt. Allerdings muss dann eine Regelung bezüglich folgender Dinge erfolgen:
- Kosten
- Haftung
- Verwaltung
- Ausgleich, wie beispielsweise durch eine Mietzahlung an den Partner. Häufig wird diese Variante dann gewählt, wenn das Haus unbedingt gehalten werden soll, beide aber nicht in der Lage sind, das Haus alleine zu bewirtschaften.
Will keine:r der Partner:innen im Haus bleiben oder reicht das Einkommen nicht, um dies zu ermöglichen, kann das Haus alternativ auch vermietet werden. Auch in diesem Fall muss klar geregelt sein, wie die Verwaltung erfolgt und wer für die Instandsetzung verantwortlich ist.
Eine weitere Möglichkeit ist, die Immobilie nach der Trennung in zwei Wohneinheiten umzubauen, die baulich voneinander abgeschlossen sind. Hierbei handelt es sich um Realteilung. In dem Fall können beide Parteien profitieren. Diese Variante ermöglicht Ihnen folgendes:
- beide Parteien können im Haus getrennt voneinander wohnen bleiben
- beide Parteien können ihren jeweiligen Teil weiterverkaufen oder vermieten
Haus gekauft mit Freundin oder Freund, doch nun steht die Trennung an? Wenn sich Paare gemeinsam eine Immobilie kaufen, ohne verheiratet zu sein, stehen beide im Grundbuch als Eigentümer:innen. In diesem Fall kann derjenige:diejenige, der:die auszieht, den Eigentumsanteil an den:die ehemalige:n Partner:in nach der Trennung verkaufen.
Die Bank kann bei einer finanzierten Immobilie von beiden Parteien, die den Kreditvertrag unterschrieben haben, Raten verlangen. Demnach auch von demjenigen:derjenigen, der:die ausgezogen ist. Aus dem Grund ist es ratsam, schon bei dem Hauskauf und dem Kreditvertrag entsprechende Vereinbarungen darüber zu treffen, was im Falle einer Trennung passiert.
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